Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Porzellangeschirrhandel

Porzellangeschirrhandel

, m.

wie Porzellanhandel 
  • [V.G. wird erlaubt] in der residenzstadt A. einen porzellein-handel anzurichten ... innerhalb sechs jahren soll über dergleichen porzelleingeschirr-handel niemanden einige conzession erteilt werden
    1684 ZRhG. 3 (1868/87) 385
unter Ausschluss der Schreibform(en):