Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Post

1Post

, f.

pl. posten; zur Etymologie vgl. Pfeifer,EtymWB. 1303f.

I Institution zum Zweck der Beförderung von Nachrichten, anderen Sendungen und Personen
Sachhinweis: H. Stephan, Geschichte der preußischen Post (Berlin 1859) passim
  • ich hebbe den brieff von k. mayt. von Danmarcken in B. geschreuet by der post 
    1521 Pontoppidan,DänemKHist. II 316
  • wo ainer vnnder den bottenn ausserthalb der ordnung inn ainem nebenn rit gen V. reytenn wurde, so soll derselbig ausserthalb derselbenn ordnung auch wider herausreyten, vnnd der post khainen schadenn thon
    1555 ZSchwabNeuburg 3 (1876) 304
  • daß wir aus sonderbaren ursachen zu unserer lande besten und absonderlich wegen bequemlichkeit der commercien in unsren marschlanden fuͤr gut befunden haben, eine reitende post ... anzulegen
    1692 NStaatsbMag. I 608
  • der werth von gold und silber wie auch anderer ... auf die post gegebenen pretiosen ... ist recht anzugeben, oder ... solches dem post-amt zum wenigsten ins geheim zu eroͤffnen, damit es im post-buche eingezeichnet werde
    1724 HessSamml. III 945
  • im schwaͤbischen crays bedienet man sich auch der post, wobey es ... also gehalten wird, daß die ausschreibende fuͤrsten nichts bezahlen
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 170
  • in soferne aber die post ein regale der reichs-fuͤrsten, ist das repertorium iuris publici unter post-recht nachzulesen
    1762 Hellfeld IV 2270
  • legt er [landesvater] im lande posten an, wo, wie und so viel er nur will, gestattet keine fremde post in suo territorio, sofern er nicht ex pacto ... hierzu verbunden ist, regulirt das briefporto nebst der taxe sowohl fuͤr reitend als fahrende posten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 33
  • von allen ladungen ist die kundmachung ... durch gerichts-boten ... zu bescheinigen, und kann eine bloße abgebung auf die post dazu nicht hinreichend seyn
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 14 § 3
  • unter post versteht man eine solche veranstaltung, wodurch von ort zu ort, die zwey oder drey meilen voneinander entlegen sind, wechselseitig abgehende personen, pferde und wagen unterhalten werden, damit personen, briefe, paketer, waaren und sachen aus einer entfernung zur andern in kurzer zeit und mit wenigen kosten gebracht werden koͤnnen
    1785 Fischer,KamPolR. II 446
  • es ist aber die post ein kaiserliches regal
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 66
II Haltepunkt bei der Post- oder Personenbeförderung auf Handels- und Fernreisewegen, oft das Posthaus 
  • sollen zwischen Nuͤrnberg und Wien, mittlerzeit des tags post an gelegene ort gelegt werden
    1522 RAbsch. II 244
  • [der Rat erlaubte] die post zu N. ze legen
    1552 ArchBern 24 (1918) 25
  • wir haben ... von hie aus uf die ordinariposten nach I. zue raisen uns begeben. und wür [sind] ... wegen der ... unrichtigen posten als auch dessen zum postieren ... unbequemen wegs ... verhindert worden
    1594 WürtLTA.2 I 210
  • ein ... post-reglement ... damit ein jeder durch unsere posten wohl und um billigen preiß laut unserer hinten annectirten post-taxe bedienet werden moͤge
    1724 HessSamml. III 938
  • man hat die posten im roͤmischen reiche in reichs- und land-posten zu theilen
    1738 Hayme 812
  • das recht posten anzulegen ist ein regal, welches nur dem landesherrn zustehe. dieser allein macht postordnungen, setzet oberpostdirectores und postmeister
    1762 Wiesand 840
  • legt er [landesvater] im lande posten an, wo, wie und so viel er nur will, gestattet keine fremde post in suo territorio, sofern er nicht ex pacto ... hierzu verbunden ist, regulirt das briefporto nebst der taxe sowohl fuͤr reitend als fahrende posten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 33
  • der staat hat die ausschließende befugniß, posten und marktschiffe anzulegen, und den lauf derselben zu ordnen
    1794 PreußALR. II 15 § 141
  • das fürstliche haus Thurn und Taxis bleibt in dem, durch den reichsdeputationsschluß vom 25. febr. 1803 ... bestätigten besitz und genuß der posten in den verschiedenen bundesstaaten
    1815 Klüber,QSÖffRecht I 174
III Bote, der die 1Post (IV) befördert; Gefährt, mit welchem Sendungen sowie Personen transportiert werden, auch die Gesamtheit der bei Post- oder Personenbeförderungen tätigen Postbedienten und Transportmittel, dann offen zu 1Post (I) 
  • [daß sie ihre Bezahlung von demjenigen, dem] das generalitet der posten [übergeben wird, abfordern sollen]
    1585 M. Dallmeier, Qu. zur Gesch. d. europ. Postwesens (Kallmünz 1977) 30
  • ein reuttend post bin ich genandt; ich hab durchritten manches landt
    1590 MittErfurt 7 (1875) 88
  • so soll der landsfeldthaubtman ... gelegenheit der sachen wie sich die zuetragen, vns ... bey eilender post allzeit verkhuͤnden
    KrainLHdf. 1598 Bl. 46v
  • uff der post mit der relation alhero kommen, unser ferrere entliche erklerung widerumb anjezo hineinschicken
    1598 WürtLTA.2 I 529
  • daß außer denen in Cassel seßhaften jeder anderer jude fuͤr jede nacht, so er in Cassel zu bleiben gewillet, einen ducaten zu erlegen habe, welches jedoch mit denen auf der post ankommenden und durchreisenden einigermaßen restringiret ist
    1749 HessSamml. I Reg. Jnv.-Jud.
  • sein anliegen durch ein vermittelst der alle tage abgehenden post anhero zusendendes memorial geziemend vortragen
    1768 SammlBadDurlach III 343
  • legt er [landesvater] im lande posten an, wo, wie und so viel er nur will, gestattet keine fremde post in suo territorio, sofern er nicht ex pacto ... hierzu verbunden ist, regulirt das briefporto nebst der taxe sowohl fuͤr reitend als fahrende posten 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 33
  • die posten theilen sich in ordentliche und außerordentliche, reutende und fahrende, land- und wasserposten, kouriers und stafetten, briefposten, ganze und halbe posten, reichsposten, landesherrliche posten 
    1785 Fischer,KamPolR. II 448
  • daß ... beschwerden eines mandatarii ad insinuandum, theils durch die post, oder andere unbekannte bothen ... uͤbergeben werden
    1790 KurpfSamml. V 13
  • ankunft der fahrenden post: jeden montag ... vormittags
    1808 WürtStaatsHdb. 208
IV mit der 1Post (III) beförderte Sache, Schriftstück
  • soliche posten, missifen, briefliche urkunden
    1568 HofkInstr. 322
  • [die posthalter sind bei nichteinhaltung dieser termine berechtigt] alle ordinari und posten unverfertigt liegen zu lassen
    1589 M. Dallmeier, Qu. zur Gesch. d. europ. Postwesens (Kallmünz 1977) 37
  • wenn ... außerhalb der fürstlichen residenz wonhaftige mit hinterlassung unmündiger ... versterben ... [soll den] fürstlichen deputirten ... wegen bevormundung solcher ... durch ausdrückliche post ... bericht getan werden
    1666 GothaLO./QNPrivatR. II 1 S. 675
V
bis zur regelmäßigen Ankunft der 1Post (III) bemessener Zeitraum
  • befuͤnde sich dann, daß die bau- und saamkosten laͤnger, als eine post, unbezahlt geblieben ... so hat der bergrichter bey vermeidung unsrer ungnade keine weiterung zu gestatten
    1759 HüttenbergBO. 86
  • so laßen wir es bey dem ... noch ferner bewenden, daß jeder solcher lehrjunge ... seinem vorgesetzten hutmann von dem empfangenen postgeld, alle post, oder bergmonat 1 fl. 30 kr. abreichen
    1759 HüttenbergBO. 101
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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