Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postamt

Postamt

, n.

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I Behörde, die überregional für die Postdienste zuständig ist
  • bey ... [der] sorgfalt, mit welcher er [J.B.v. Taxis] ahngeregte postämpter zue Augspurg vndt Rheinhausen ... dirigirt [hat]
    1646 Löffler,BadVerkehr 492
  • soll dasjenige, was wir wegen der cammern oben verfüget, auch denen commissariaten, steuern-directoriis, jagt-canzleyen u. post-aembtern eine richtschnur sein
    1713 Isaacsohn,PreußBeamte II 334
  • keine unserer poststellen kann einem auslaͤndischen oberpost- oder postamte untergeordnet werden
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 737
II die örtliche Poststation, Posthaus 
  • wir entbieten ... unsern posthaltern unsre gnade ... und ... haben ... uns entschlossen, unser postamt selbst zu exerciren
    1627 ArchFrankfG.2 10 (1883) 51
  • wie dann ... von dem postmeister auf jedem post-ambte die nahmen der mitreisenden personen, und was jede person an fracht-gelde entrichtet, angezeichnet werden soll
    1662 CCMarch. IV 1 Sp. 826
  • [Streit um] den genoss der durch hinlässigkeit des zürichischen post ambts mir entgangenen, durch meine arbeit und grosse kosten aber wider herzuzeuchenden briefen
    1692 ArchBern 24 (1918) 138
  • ferner haben ... die post-aembter allen thor-schreibern zu bedeuten, nicht nur keinen post-zettel ohne numer anzunehmen, sondern auch alle monathe die bey ihnen abgegebene post-zettel dem post-ambte jeden orts einzuliefern, damit selbige mit dem post-buche collationiret ... werden moͤge
    1720 CCMarch. IV 1 Sp. 1060
  • der werth von gold und silber wie auch anderer ... auf die post gegebenen pretiosen ... ist recht anzugeben, oder ... solches dem post-amt zum wenigsten ins geheim zu eroͤffnen, damit es im post-buche eingezeichnet werde
    1724 HessSamml. III 945
  • [Befehl,] einen besondern postetat ... zu fertigen und in solchen von jedem postamt von ort zu ort zu setzen: 1. wie viel die einnahme jedes postamtes überhaupt jährlich sei; 2. wie viel der postmeister daselbst an jährlicher besoldung bekommet
    1739 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 825
  • auf denen in die provinzien mit der post gehenden expeditionen muß deutlich bemerket werden, wie es bereits oben befohlen ist, was sie vor eine materie betreffen, damit die königliche postämter bei einforderung des postgeldes sich darnach richten können
    1748 ActaBoruss.BehO. VIII 100
  • weilen ... dem allhiesigen post-amt beschwärlich fallen wurde, die ... waaren zu dem kaufhaus zu führen ... wollen wir ... zugeben, dass die auf- und abladung ... in dem posthaus geschehe
    1754 BernMand. I 16, 9
  • die kluge eintheilung der posten in hauptpostaͤmter, die gemeiniglich durch postsecretairs verwaltet werden, und in gemeine postaͤmter, gehoͤret gleichfalls zur guten einrichtung der posten
    1758 v.Justi,Staatsw. II 179
  • jedes postamt muß fuͤr eine hinlaͤngliche anzahl tuͤchtiger postpferde sorge tragen, denn sie haben fuͤr die fortschaffung der posten lediglich einzustehen
    1785 Fischer,KamPolR. II 451
  • wollen wir ... keineswegs gestatten, daß kurfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnde in ihren landen und gebieten, wo dergleichen kaiserliche postaͤmter ... hergebracht, solche personen, welche keine reichsunterthanen sind, und deren treue man nicht versichert ist, [anstellen]
    1792 Emminghaus,CJGerm. II 560
  • die postämter sind zur annahme und fortschaffung der ihnen vorschriftsmäßig überlieferten briefe und sachen verbunden
    1794 PreußALR. II 15 § 161
  • die postämter sind für die zur post vorschriftsmäßig eingelieferten briefe und sachen, gleich den schiffern, zu haften schuldig
    1794 PreußALR. II 15 § 185
  • [Marg.:] die postaͤmter haben keine jurisdition
    1797 KurpfSamml. V 810
  • wenn daher durch die untreue oder die geringste fahrlaͤssigkeit der postofficianten ein brief oder ein paquet verloren geht, oder sonst auf irgend eine weise nachtheil verursacht wird, so kann das postamt ohne anstand durch die actionem de recepto auf vollkommene entschaͤdigung belangt werden
    1805 RepRecht XII 43
  • die verwaltung des postwesen in den provinzen geschieht durch ober- und diesen untergeordneten postaͤmter, postverwaltungen und expeditionen
    1812 RepStaatsVerwBaiern II2 132
  • für jenes [brief- und extrapostwesen] sind theils oberpostämter, theils diesen coordinirte, dirigirende postämter (die letzten für kleinere bezirke) angeordnet
    1817 Klüber,ÖffRecht 589
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