Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postbeamte

Postbeamte

, m.

beamteter Postbedienter 
  • [kaiserliche Rüge der] vnzählbaren mißbräuche, ... wobey die postbeamte nur als sclaven seyen und fast einem jeden thun müssen ..., was er nur will vnd deß üblen tractaments halben mit schlägen und stößen schir kein postillon mehr in diensten zu bleiben verlange
    1678 NeuburgKollBl. 50 (1886) 14
  • keiner soll die postbeamten, bedienten und postillions in ihren verrichtungen und arbeit hindern
    1713 RepRecht XII 57
  • postbeamten und bedienten aber, so grundstuͤcke besitzen, sollen vor des orts obrigkeit in denen sachen, die grundstuͤcke betreffen, zu recht stehen
    1713 Wiesand 842
  • so oft ein postbeamter ... wegen verbrechen zur haft gebracht wird, ... muß dessen vorgesetztem zuvor von der obrigkeit nachricht gegeben werden
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 41
  • die postbeamten sind ... von den personal-, nicht aber von den realbeschwerden befreit
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 66
  • den postbeamten, postbedienten und posthaͤusern wird darin [Postpatent Josephs II.] der besondere kaiserliche schutz zugesichert
    1803 v.Berg,PolR. III 556
  • die postbeamte geniessen die landesuͤbliche personal-freyheit von landesherrlichen und landes, auch gemeinds-diensten
    1805 SammlBadStBl. II 898
  • die generalpostdirektion ... übernimmt die verantwortlichkeit für alle ihre postbeamten, sie kann sich dagegen aber auch von letztern kaution leisten lassen
    1807 ThurgauBeitr. 90 (1953) 32
  • insbesondere liegt ihr [oberpost-direktion] daher ob: ... die untersuchung der dienstes-gebrechen, und die bestrafung der postbeamten in dienstsachen bis zu dem strafbetrag von 15 rthlr. einschließlich
    1814 SammlBadStBl. I 13
  • die unterofficianten, als brieftraͤger, wagenmeister und postillions koͤnnen bei dienstvergehungen von den postbeamten mit gefaͤngnißstrafe von 48 stunden belegt werden
    1817 GesAnhBernb. III 344
  • insbesondere gehören dahin [aufsicht, polizei und gerichtbarkeit]: die nöthigen bestimmungen über präsentation oder ernennung, über bestätigung oder bestellung, und über verpflichtung der postbeamten, über postwappen und siegel
    1817 Klüber,ÖffRecht 587
unter Ausschluss der Schreibform(en):