Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postbeamte
Artikel davor:
(possessieren)
Possession
possessionieren
Possessionierte
Possessor
Possessoristritt
Possessorium
1Post
Postamt
Postauslage
Postbeamte
, m.
beamteter Postbedienter
- [kaiserliche Rüge der] vnzählbaren mißbräuche, ... wobey die postbeamte nur als sclaven seyen und fast einem jeden thun müssen ..., was er nur will vnd deß üblen tractaments halben mit schlägen und stößen schir kein postillon mehr in diensten zu bleiben verlange1678 NeuburgKollBl. 50 (1886) 14
- keiner soll die postbeamten, bedienten und postillions in ihren verrichtungen und arbeit hindern1713 RepRecht XII 57Faksimile (ca. 370 KB)
- postbeamten und bedienten aber, so grundstuͤcke besitzen, sollen vor des orts obrigkeit in denen sachen, die grundstuͤcke betreffen, zu recht stehen1713 Wiesand 842Faksimile - in Google Books
- so oft ein postbeamter ... wegen verbrechen zur haft gebracht wird, ... muß dessen vorgesetztem zuvor von der obrigkeit nachricht gegeben werden1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 41Faksimile (ca. 102 KB)
- die postbeamten sind ... von den personal-, nicht aber von den realbeschwerden befreitum 1795 StaatsRHeilRömR. 66
- den postbeamten, postbedienten und posthaͤusern wird darin [Postpatent Josephs II.] der besondere kaiserliche schutz zugesichert1803 v.Berg,PolR. III 556Faksimile - in Google Books
- die postbeamte geniessen die landesuͤbliche personal-freyheit von landesherrlichen und landes, auch gemeinds-diensten1805 SammlBadStBl. II 898
- die generalpostdirektion ... übernimmt die verantwortlichkeit für alle ihre postbeamten, sie kann sich dagegen aber auch von letztern kaution leisten lassen1807 ThurgauBeitr. 90 (1953) 32
- insbesondere liegt ihr [oberpost-direktion] daher ob: ... die untersuchung der dienstes-gebrechen, und die bestrafung der postbeamten in dienstsachen bis zu dem strafbetrag von 15 rthlr. einschließlich1814 SammlBadStBl. I 13
- die unterofficianten, als brieftraͤger, wagenmeister und postillions koͤnnen bei dienstvergehungen von den postbeamten mit gefaͤngnißstrafe von 48 stunden belegt werden1817 GesAnhBernb. III 344Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- insbesondere gehören dahin [aufsicht, polizei und gerichtbarkeit]: die nöthigen bestimmungen über präsentation oder ernennung, über bestätigung oder bestellung, und über verpflichtung der postbeamten, über postwappen und siegel1817 Klüber,ÖffRecht 587Volltext und Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)