Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postbediente

Postbediente

, m.

im Postwesen tätige Person
  • indem die chur-fuͤrsten und staͤnde in ihren landen die post-haͤuser und post-bediente von allen frohnen, beschwerden und andern diensten befreyet ... haben
    nach 1610 Moser,StaatsR. V 36
  • die graͤfl. taxische post-bediente 
    1660 Moser,StaatsR. V 105
  • 1663 ArchBern 24 (1918) 53
  • den kaiserlichen postbedienten ist ... nicht zu gestatten, sich der ordentlichen mittelbaren und unmittelbaren obrigkeitlichen jurisdiction zu entziehen
    1664/1785 BrschwWolfenbPromt. IV 302
  • die post-bediente insgesamt, wozu auch die post-bothen, brief-traͤger und andere geringere gehoͤren, sind ratione personarum & officii von aller anderer jurisdiction eximiret, und stehen immediatè unter dem general-post-amt, an welches alle und jede postmeister und post-bediente ratione ihres ambts verwiesen sind
    1712 CCMarch. IV 1 Sp. 974
  • wenn ein post-bedienter an buͤrgerlichen oneribus etwas schuldig, und solches in guͤte nicht abtragen will, so kan zwar das post-haus dieserwegen mit keiner execution beleget, noch dieselbe wider des post-bedienten person, dienst-pferde, futter, wagen und livrée verhaͤnget werden
    1714 CCMarch. IV 1 Sp. 1034
  • die postbedinte stehen in amtsverrichtungen unter dem ober-postamte
    1757 Estor,RGel. I 871
  • ist ... noch erforderlich, daß in den postgesetzen den postbedienten alle gelegenheit abgeschnitten werde, das publicum zu bevortheilen
    1758 v.Justi,Staatsw. I 238
  • es ist also den postbedienten nichts als eine bestaͤndige besoldung nach der wichtigkeit des postamtes auszusetzen [anstelle eines Anteils an den Posteinkünften]
    1758 v.Justi,Staatsw. II 182
  • aus polizeygruͤnden genießen die postbedienten mit ihren sachen eine anzahl theils allgemeiner und theils besonderer freyheiten und vorrechte
    1785 Fischer,KamPolR. II 449
  • die postbedienten müssen dafür sorgen, daß die briefe und sachen an die benannten empfänger richtig abgeliefert werden
    1794 PreußALR. II 15 § 177
  • haben beschädigte briefe mit dem postsiegel wieder versiegelt werden müssen: so muß der postbediente auf der außenseite die ursache, und die zeugen, in deren gegenwart es geschehen ist, eigenhändig bemerken
    1794 PreußALR. II 15 § 176
  • verschaͤrfungsgruͤnde [bei Raubmord] ... die ermordung der postbedienten bey beraubung des postwagens
    1798 Grolman,KrimRWiss. 264
  • den postbeamten, postbedienten und posthaͤusern wird darin [Postpatent Josephs II.] der besondere kaiserliche schutz zugesichert
    1803 v.Berg,PolR. III 556
  • bewilligen wir, daß ... die postbedienten die personalfreiheit von landes- und gemeinde-handdiensten zu genießen haben
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 740
unter Ausschluss der Schreibform(en):