Postbediente, m.
Postbediente, m.
im Postwesen tätige Person
vgl.
Postbeamte,
Postbeförderer,
Postbeständer,
Postbote,
Posthalter,
Postillion,
Postknecht,
Postläufer,
Postmeister (I),
Postreiter,
Postschreiber,
Postverwalter,
Postverwandte,
Postwärter
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indem die chur-fuͤrsten und staͤnde in ihren landen die post-haͤuser und post-bediente von allen frohnen, beschwerden und andern diensten befreyet ... habennach 1610 Moser,StaatsR. V 36
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die graͤfl. taxische post-bediente1660 Moser,StaatsR. V 105
- 1663 ArchBern 24 (1918) 53
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den kaiserlichen postbedienten ist ... nicht zu gestatten, sich der ordentlichen mittelbaren und unmittelbaren obrigkeitlichen jurisdiction zu entziehen1664/1785 BrschwWolfenbPromt. IV 302
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die post-bediente insgesamt, wozu auch die post-bothen, brief-traͤger und andere geringere gehoͤren, sind ratione personarum & officii von aller anderer jurisdiction eximiret, und stehen immediatè unter dem general-post-amt, an welches alle und jede postmeister und post-bediente ratione ihres ambts verwiesen sind1712 CCMarch. IV 1 Sp. 974 Faksimile
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wenn ein post-bedienter an buͤrgerlichen oneribus etwas schuldig, und solches in guͤte nicht abtragen will, so kan zwar das post-haus dieserwegen mit keiner execution beleget, noch dieselbe wider des post-bedienten person, dienst-pferde, futter, wagen und livrée verhaͤnget werden1714 CCMarch. IV 1 Sp. 1034 Faksimile
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die postbedinte stehen in amtsverrichtungen unter dem ober-postamte1757 Estor,RGel. I 871 Faksimile
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ist ... noch erforderlich, daß in den postgesetzen den postbedienten alle gelegenheit abgeschnitten werde, das publicum zu bevortheilen1758 v.Justi,Staatsw. I 238 Faksimile
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es ist also den postbedienten nichts als eine bestaͤndige besoldung nach der wichtigkeit des postamtes auszusetzen [anstelle eines Anteils an den Posteinkünften]1758 v.Justi,Staatsw. II 182 Faksimile
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aus polizeygruͤnden genießen die postbedienten mit ihren sachen eine anzahl theils allgemeiner und theils besonderer freyheiten und vorrechte1785 Fischer,KamPolR. II 449 Faksimile
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die postbedienten müssen dafür sorgen, daß die briefe und sachen an die benannten empfänger richtig abgeliefert werden1794 PreußALR. II 15 § 177
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haben beschädigte briefe mit dem postsiegel wieder versiegelt werden müssen: so muß der postbediente auf der außenseite die ursache, und die zeugen, in deren gegenwart es geschehen ist, eigenhändig bemerken1794 PreußALR. II 15 § 176
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verschaͤrfungsgruͤnde [bei Raubmord] ... die ermordung der postbedienten bey beraubung des postwagens1798 Grolman,KrimRWiss. 264 Faksimile
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den postbeamten, postbedienten und posthaͤusern wird darin [Postpatent Josephs II.] der besondere kaiserliche schutz zugesichert1803 v.Berg,PolR. III 556 Faksimile
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bewilligen wir, daß ... die postbedienten die personalfreiheit von landes- und gemeinde-handdiensten zu genießen haben1819 Reyscher,Ges. XVIII 740 Faksimile