Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postbuch
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, n.
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Geschäftsbuch über den Postverkehr
vgl.
Postregister
- gedenckh- oder postpuech oberösterr. landen expedition1562/63 Stolz,OöstArchivwesen 106
- welches [Angabe, daß ein Paket aus keinem Pestgebiet komme] so dann die postmeister jedes orts in den carten und fracht-zetteln, den nahmen des aufgebers aber in dem post-buch auf ihre pflichte richtig zu notiren ... haben1710 CCMarch. IV 1 Sp. 923Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- der werth von gold und silber wie auch anderer ... auf die post gegebenen pretiosen ... ist recht anzugeben, oder ... solches dem post-amt zum wenigsten ins geheim zu eroͤffnen, damit es im post-buche eingezeichnet werde1724 HessSamml. III 945Faksimile (ca. 473 KB)
- so bald das jahr geendiget, muß der wagemeister das post-buch schliessen, und die noch offen stehende posten in das neue buch übertragen1733 CCMarch. IV 3 Sp. 372Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [Übschr.:] postbuch und frachtzettel1788 v.Berg,PolR. VII 625Faksimile - in Google Books
- von den auf die post kommenden groͤßern, insonderheit kostbaren, wie auch seidenen waaren, und dergleichen paqueten von wichtigkeit, soll deren schwere, gewicht, und werth in den postbuͤchern genau bemerkt werden1805 RepRecht XII 49Faksimile (ca. 374 KB)
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2Posten
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