Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postfelleisen
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, n.
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amtliches Behältnis für Gegenstände, die mit der 1Post (III) befördert werden
zu
Felleisen
- [Strafandrohung für Verstoß gegen Beförderungsnormen] bey confiscation und verlust ihrer post-felleisen und pferde, auch bestraffung mit gefaͤngniß1699 CCMarch. IV 1 Sp. 859Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [Befehl,] alsofort nach ankunfft der posten und eroͤffnung des post-felleysens die carte ... oͤffentlich auszuhengen1700 CCMagdeb. V 305
- [Befehl,] daß ... das post-fell-eisen, wann etwa die posten erst ... nach schliessung der thore ankommen moͤgten, von jemand derer wacht-habenden soldaten ... ohne entgeld nach dem post-hause getragen werden soll1747 CCHolsat. III 1117Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wie dardurch uͤble folgen entstanden, daß die das post-felleisen fuͤhrende postknechte vor den wirthshaͤusern ... anhalten, in solchen einkehren, und die aufhabende depeschen vor dem hause ohnbewachter, und somit der willkuͤhr des raͤuberischen gesinds uͤberlassen1772 SammlBadDurlach II 176Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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Postgeld
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