Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postgeld

Postgeld

, n.

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I Entgelt für die Beförderung von Sachen oder Personen mit der 1Post (III) 
vgl. Porto
  • dabey ... die ubermaß, so in außzahlung deß postgelts, vnd verehrung deß postilions ... vermitten bleiben soll
    1615 Reyscher,Ges. XII 680
  • postgeldt vor ein schreiben vom herrn landrentmeinstern 5 alb.
    1652 ArchMrhKG. 4 (1952) 287
  • auch von aller churfuͤrstlichen diener briefe ... das behoͤrige brief-porto und post-geld fordern
    1655 CCMarch. IV 1 Sp. 822
  • auf des reichs-pfenningmeisters ... abfordern restituirter gelder ... dabeneben andere ... noch postgelder fordern
    1669 Moser,StaatsR. 39 S. 51
  • daß verschiedene ... bedienten ... sich unterstehen sollen, wegen der post-gebuͤhren ... einer gewissen ... freyheit sich anzumassen, und der abtragung solchen post-geldes ... sich ... zu entziehen
    1687 CCMarch. IV 1 Sp. 829
  • pro renovatione indulgentiarum von Rom zue procurieren postgelt bezahlt 1 fl. 30 kr.
    1698 SchrBodensee 17 (1888) 77
  • dagegen aber sollten sie die reise-kosten, brieff-porto ... (ausser in den verlangten post-ritten die post-gelter) nichts weiter aufrechnen
    1707/47 Moser,StaatsR. 30 S. 167
  • die ... sichere ... brieff-bestellung gegen billiges proportionirtes post-geld 
    1711 RAbsch. IV 250
  • durch abaͤnder- und verminderung des post-gelds ... dem publico ... facilitaͤt verschaffet werde
    1726 CAustr. IV 390
  • zu bestreitung des postgeldes und anderer zufälliger extraordinairen ausgaben ... haben wir veranlasst, dass ... jeder jude über sein abzulieferndes quantum vor jeden taler 1 gr. entrichten [soll]
    1741 Stern,PreußJuden III 2 S. 2
  • er fordert das postgeld nach der vorgeschriebenen taxe
    1762 Wiesand 840
  • an post-geld und bottenlohn
    1773 IserlohnUB. 320
  • liefergelder bekommt er naͤchst dem fuhrlohne oder postgelde 
    1793 Weinart I 591
  • bleiben sie [Reisende] durch ihre schuld ... zurück, so verlieren sie das vorausbezahlte postgeld 
    1794 PreußALR. II 15 § 209
  • uibrigens muß sich jeder reisende zur rechten zeit einstellen, weil die post auf ihn nicht warten kann, sondern wenn er nach dreymaliger stoßung ins posthorn nicht erscheinet, abfaͤhret, und derselbe verlieret das gezahlte postgeld 
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 75
  • wenn sich jemand beschwert, daß er im reiten oder fahren von einem posthalter aufgehalten, oder mehr postgeld, als die taxe ist, gefodert werde, haben die churfuͤrstl. ... beamte des orts ... die remedur vorzukehren
    1797 KurpfSamml. V Reg. 147
  • billiges postgeld, so in allen posthäusern zu jedermanns guter nachricht in offenem drucke beständig angeschlagen sein soll
    1804 Gönner,StaatsR. 673
  • die bisherige abgabe von 4 lßl. von jedem eingenommenen reichsthaler postgeld, die an die generalpostcasse erlegt wird, koͤnnte die generalpostdirection ... aufgeben
    1821 StaatsbMag. I 326
  • kanzleikosten und postgelder 
    1823 Reyscher,Ges. XVIII 176
  • briefbestellungen gegen ... postgeld 
    1824 Emminghaus,CJGerm. II 561
  • das postgeld oder die postfracht, welche zur belohnung entweder im voraus (franco), oder bei empfang der ... gegenstaͤnde nach der porto-taxe bezahlt wird, ist ... verschieden
    1832 Schlössing,KaufmWB. 252
II Steuer für die Finanzierung des Postwesens 
  • ferner sind als regelmässige steuern ... zu betrachten: postgelder 
    17. Jh./19. Jh. AbhStaatswStraßb. VII 10
  • damit aber der postmeister beÿ der taxe seinen pflichten ein behöriges genügen thun ... soll ... in den haupt -und gräntz-post-aembtern ... große waagen zu den geld-beuteln und paqueten aus den königl. post-geldern angeschaffet ... werden
    1712 CCPrut. III 158
III wohl am Posttag (I) ausgezahlte Zusatzzahlung an Bergwerksarbeiter
  • daß ihnen von den gewerken ... das so genannte postgeld verbeßert, die waitz- und korneinfaßung auf einen unsteigerlichen werth gesetzt, und mehr inslicht, als sie beduͤrfen, zur posttaͤglichen abgabe verwilligt worden
    1759 HüttenbergBO. 103
unter Ausschluss der Schreibform(en):