Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Posthaus

Posthaus

, n.

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Poststation zum Wechseln der Postpferde, für die Beherbergung der Reisenden und Verteilung der 1Post (IV); das Gebäude ist mit besondern Schutzrechten versehen
bdv.: Station (IV)
  • daß er [Kurfürst von Brandenburg] in seinen landen bereits ... posthaͤuser in den staͤdten verzeichnet ... habe
    1652 Pütter,Reichspost 59
  • daß die civil-dienste, welche ... bey dem zoll-, post-hause ... zu besetzen seynd, denen hiesigen buͤrgern ... moͤgen conferiret ... werden
    1710 RevalStR. II 378
  • wegen aufnehmung und speisung derer passagierer in denen post-haͤusern [sind] verschiedene klagen angebracht worden
    1728 CCMarch. IV 1 Sp. 1083
  • und solle ... zu der ... nachricht ans posthaus affigirt werden
    1737 BaselRQ. I 2 S. 955
  • demnach des ... finanzienrats ... Oppenheimer am 13. martii ... im posthaus ... obsignirte ... effecten
    1737 Schnee,Hoffinanz V 192
  • [Befehl,] daß ... das post-fell-eisen, wann etwa die posten erst ... nach schliessung der thore ankommen moͤgten, von jemand derer wacht-habenden soldaten ... ohne entgeld nach dem post-hause getragen werden soll
    1747 CCHolsat. III 1117
  • die posthaͤuser haben burgfrieden, sind von der ... steuer ... frei
    1757 Estor,RGel. I 870
  • hingegen mußten sie auch die posthäuser und postbedienten von allen beschwerden befreyen
    1793 Pütter,Reichspost 39
  • findet sich ... erheblicher unterschied am gewichte: so muß das ... paket ... auf dem posthause ... eröffnet und nachgesehen werden
    1794 PreußALR. II 15 § 196
  • [Privileg,] daß nicht allein du diesen k.k. postdienst lebenslänglich nützen ..., sondern auch nach deinen männlichen erben, welcher zu deinen von uns gnädigst privilegierten posthause gelanget, wenn er anders zur versehung dieses postdienstes tauglich befunden wird, in deren ermanglung aber einer deiner tochtermänner ... dir ... in diesem postdienst succediren sollen
    1794 JbWien 13 (1957/58) 148
  • außerdem kommen zur einnahme der armen-casse ... die gelder aus den armenbuͤchsen im posthause 
    1800 GesAnhBernb. III 9
  • den postbeamten, postbedienten und posthaͤusern wird darin [Postpatent Josephs II.] der besondere kaiserliche schutz zugesichert
    1803 v.Berg,PolR. III 556
  • wird etwas verloren, so soll derjenige, der etwas findet, es dem naͤchsten posthause anmelden
    1805 RepRecht XII 50
unter Ausschluss der Schreibform(en):