Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postillion

Postillion

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Postbedienter, der als Kutscher oder Reiter Personen und Sachen befördert
  • dabey ... die ubermaß, so in außzahlung deß postgelts, vnd verehrung deß postilions ... vermitten bleiben soll
    1615 Reyscher,Ges. XII 680
  • klagen ... daß dero postmeistere, postwartere, und postilions, denen ... verordnungen zuwider, mit buͤrgerlichen oneribus ... beleget ... werden
    1703 CCMarch. IV 1 Sp. 894
  • haben die postmeister dahin zu sehen, daß die post-wagen jederzeit gut bespannet seyn moͤgen, wannenhero, da der post-halter, oder postilion untuͤchtige pferde haͤtte, der postmeister oder postwarter des orts ihm die ankauffung anderer zur post noͤthigen starcken pferde anzukuͤndigen ... hat
    1710 CCMarch. IV 1 Sp. 915
  • die an uus[!] wegen derer postillons ohngeziemenden verfahren gebrachte unterthaͤnigste beschwerde, da nemlich diese bey ihrer ankunfft, ohn deßhalb sich zu melden, oder das post-horn zu blasen, in denen post-haͤusern die felleisen auf den aehren hinzuwerffen
    1719 HessSamml. III 822
  • soll sich der postillon, wie ihm abgeschrieben worden, aus dem stundenpasse vorzeigen lassen
    1767/94 Schwarz,LausWB. IV 4
  • werden ... saͤmmtliche postmeister und posthalter dieser lande hierdurch bedeutet, ... die auf trompeten-art eingerichteten posthoͤrner abschaffen, und keine andere, als zwey oder dreymal gewundene posthoͤrner von ihnen [postillons] gebrauchen zu lassen
    1771 CSax. I 994
  • zu postillions duͤrfen keine unvereidete, uͤbelgekleidete und unerwachsene personen angenommen werden. sie muͤssen zwar wehrlos seyn, im dienste aber ihre postkleidung anhaben, und mit dem posthorne versehen seyn
    1785 Fischer,KamPolR. II 450
  • die postillions duͤrfen einer vorhergehenden post nur dann vorfahren, wenn sich ein besonderer aufenthalt ereignet
    1809/15 RepStaatsVerwBaiern II2 159
  • die unterofficianten, als brieftraͤger, wagenmeister und postillions koͤnnen bei dienstvergehungen von den postbeamten mit gefaͤngnißstrafe von 48 stunden belegt werden
    1817 GesAnhBernb. III 344
  • jeder postillion, der einen extrapost-reisenden fuͤhrt, muß nicht nur mit der großherzoglichen postlivrée bekleidet seyn, sondern auch das posthorn an einer schnur und quaste mit den großherzoglichen farben umgehangen tragen
    1818 SammlBadStBl. II 941
  • [Einführung des neuen bedeckten Postwagens:] zeiget ... auch schon die noͤthige anstellung solcher postillione, die mit 4 pferden zu fahren verstehen
    1821 StaatsbMag. I 594
  • postillon ... ist ... ein postknecht, postfahrer oder postreuter
    1832 Schlössing,KaufmWB. 252
unter Ausschluss der Schreibform(en):