Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postillion
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Posthalter
Posthaus
Posthorn
Postierer
Postiergeld
Postierstand
Postierungsanstalt
Postierungsordnung
Postierungsstand
Postille
Postillion
, m.
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Postbedienter, der als Kutscher oder Reiter Personen und Sachen befördert
- dabey ... die ubermaß, so in außzahlung deß postgelts, vnd verehrung deß postilions ... vermitten bleiben soll1615 Reyscher,Ges. XII 680Faksimile - in Google Books
- klagen ... daß dero postmeistere, postwartere, und postilions, denen ... verordnungen zuwider, mit buͤrgerlichen oneribus ... beleget ... werden1703 CCMarch. IV 1 Sp. 894Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- haben die postmeister dahin zu sehen, daß die post-wagen jederzeit gut bespannet seyn moͤgen, wannenhero, da der post-halter, oder postilion untuͤchtige pferde haͤtte, der postmeister oder postwarter des orts ihm die ankauffung anderer zur post noͤthigen starcken pferde anzukuͤndigen ... hat1710 CCMarch. IV 1 Sp. 915Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die an uus[!] wegen derer postillons ohngeziemenden verfahren gebrachte unterthaͤnigste beschwerde, da nemlich diese bey ihrer ankunfft, ohn deßhalb sich zu melden, oder das post-horn zu blasen, in denen post-haͤusern die felleisen auf den aehren hinzuwerffen1719 HessSamml. III 822Faksimile (ca. 449 KB)
- soll sich der postillon, wie ihm abgeschrieben worden, aus dem stundenpasse vorzeigen lassen1767/94 Schwarz,LausWB. IV 4Faksimile (ca. 111 KB)
- werden ... saͤmmtliche postmeister und posthalter dieser lande hierdurch bedeutet, ... die auf trompeten-art eingerichteten posthoͤrner abschaffen, und keine andere, als zwey oder dreymal gewundene posthoͤrner von ihnen [postillons] gebrauchen zu lassen1771 CSax. I 994Faksimile - in Google Books
- zu postillions duͤrfen keine unvereidete, uͤbelgekleidete und unerwachsene personen angenommen werden. sie muͤssen zwar wehrlos seyn, im dienste aber ihre postkleidung anhaben, und mit dem posthorne versehen seyn1785 Fischer,KamPolR. II 450Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die postillions duͤrfen einer vorhergehenden post nur dann vorfahren, wenn sich ein besonderer aufenthalt ereignet1809/15 RepStaatsVerwBaiern II2 159Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die unterofficianten, als brieftraͤger, wagenmeister und postillions koͤnnen bei dienstvergehungen von den postbeamten mit gefaͤngnißstrafe von 48 stunden belegt werden1817 GesAnhBernb. III 344Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jeder postillion, der einen extrapost-reisenden fuͤhrt, muß nicht nur mit der großherzoglichen postlivrée bekleidet seyn, sondern auch das posthorn an einer schnur und quaste mit den großherzoglichen farben umgehangen tragen1818 SammlBadStBl. II 941
- [Einführung des neuen bedeckten Postwagens:] zeiget ... auch schon die noͤthige anstellung solcher postillione, die mit 4 pferden zu fahren verstehen1821 StaatsbMag. I 594Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- postillon ... ist ... ein postknecht, postfahrer oder postreuter1832 Schlössing,KaufmWB. 252
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