Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postregal

Postregal

, n.

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kaiserliches oder landesherrliches Vorrecht, eine 1Post (I und II) einzurichten
  • jetzt erwehntes post-regal in seinem esse erhalten, und zu dessen schmaͤlerung nichts vorgenommen ... werden soll
    1641 RAbsch. III 566
  • vom post-recht ... von beschaffenheit des postregals ... dieses ... wenn es durch mehr als ein land gehen soll, wird fuͤr eine sonderbare kayserl. præminenz gehalten
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 514
  • wir aber dergleichen schaͤdliche eingriffe in unser post-regal keineswegs gestatten wollen
    1699 CCMarch. IV 1 Sp. 859
  • solte ein kauffmann ... zum nachtheil des post-regalis ... brief an sich ziehen ... sind die postmeister befugt ... dergleichen ... zu öffnen
    1712 CCPrut. III 143
  • das post-regal, welches erst seit den zeiten kaiser Maximilians i. in Deutschland bekannt worden, ist anfangs als ein bloßes amt, nachgehends ... lehnsweise an das haus Taxis ... gekommen
    1757 RechtVerfMariaTher. 515
  • das zweyte regal, welches wir ... zu betrachten haben, ist das postregal, und dieses hat mit dem ... zoll- und mauth-regal einerley ursprung
    1758 v.Justi,Staatsw. II 163
  • in vielen laͤndern, besonders in Oberdeutschland; hat das haus Taxis ganz allein das postregal auszuuͤben
    1758 v.Justi,Staatsw. II 170
  • die vor ihre kayserl. mayt. [dem Zaren] angetretenen vormundschaft ... wodurch die regalia und besonders das post-regale beschweret worden
    1767 Holstein/Schulze,Hausg. II 421
  • [es] hat der kaiser das postregal, womit die fürsten von Thurn und Taxis als reichsgeneralpostmeister belehnt sind
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 66
  • das muͤnz- oder post- und andere regalien ... wird das staatsvermoͤgen genannt
    1811 ÖstABGB. § 287
unter Ausschluss der Schreibform(en):