Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postreiter

Postreiter

, m.

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berittener Bote im Dienst der 1Post (I) 
  • dat eyn rath scholde der stat W. affsenden doerch den poest ryder J.
    1572 MLiv. IV 213
  • M. S., postreuters bericht wegen der gemachr ufm schloß E.
    1584 AnnNassau 56 (1936) 132
  • du woͤllest gemelte ordnung allen ... postmeister, postreuttern ... vorlesen
    1622 Reyscher,Ges. XII 891
  • auf eine meile wegs ist nicht mehr als 1 stunde ... zu gebrauchen; dazu wird der briefe abgangs- und ankunftszeit verzeichnet und ... nachlässige ... gestraft; welches dann den postreutern fleißig muß vorgelesen werden
    1656 Pommern/Isaacsohn,PreußBeamte II 133
  • jedoch sollen auf den aͤußersten fall, die postreuter ... durch diejenigen buͤrger, so sonst ... pferde halten, um das von denen beamten zu entrichtende lohn fortgebracht ... werden
    1661/1794 Schwarz,LausWB. IV 42
  • da es solche fuß-laͤuffer gemeinlich den post-reutern selbsten in der geschwindigkeit zuvor thun
    1689 Valvasor,Krain I 130
  • daß der post-reiter oder bothe, bey seiner ersten zuruͤckkunfft ... entweder das angesetzte porto, oder an dessen statt die briefe und paquete ... ohnfehlbar zuruͤck bringen solle
    1699 CCMarch. IV 1 Sp. 860
unter Ausschluss der Schreibform(en):