Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postritt
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, m.
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Beförderung durch einen reitenden Boten der Post
vgl.
Postbote
- so wird doch kein post-ritt ... in solcher eile eine meile uͤberwinden1689 Valvasor,Krain I 132Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- dagegen aber sollten sie die reise-kosten, brieff-porto ... (ausser in den verlangten post-ritten die post-gelter) nichts weiter aufrechnen1707/47 Moser,StaatsR. 30 S. 167Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Postpatent Ks. Josephs] daß die ... couriers, und andere, so sich des post-ritts gebrauchen, wann sie die ordinari- oder andere extra-ordinari-posten gleich antreffen, doch dieselbe nicht mitnehmen1768 Löffler,BadVerkehr 480
- wenn der landesherr die anlegung neuer posten oder die vermehrung der postritte an einem orte nöthig findet, der reichspostmeister dieser ... anordnung ... folge leisten muss1804 Gönner,StaatsR. 673Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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