Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postsiegel
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, n.
Siegel desjenigen Postamtes, bei dem die Postsache aufgegeben wird
- [es sei ein Postamt] mit colligierung und distribuirung der briefe eingerichtet worden, das auch ein hessisches post-sigill gebrauche1668 ZHessG.2 34 (1910) 37
- besicht- und benennung ... des darauff gedruckten post-siegels1712 CCPrut. III 144Faksimile - in Google Books
- da sich auch zutruͤge, daß brieffe in felleysen gefunden wuͤrden, welche durch das reiben ... entsiegelt worden, die sol der postbediente oder posthalter sofort in gegenwart einiger glaubhafften zeugen mit dem post-siegel wieder versiegeln1724 HessSamml. III 944Faksimile (ca. 495 KB)
- haben beschädigte briefe mit dem postsiegel wieder versiegelt werden müssen: so muß der postbediente auf der außenseite die ursache, und die zeugen, in deren gegenwart es geschehen ist, eigenhändig bemerken1794 PreußALR. II 15 § 176