Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postwärter

Postwärter

, m.

niederer Postbedienter 
vgl. Postknecht
  • als befehlen dieselbe dero ... post-waͤrtern hiermit ... von jetzo an keine packe, kober und dergleichen von jemand ... anzunehmen
    1698 CCMarch. IV 1 Sp. 849
  • klagen ... daß dero postmeistere, postwartere, und postilions, denen ... verordnungen zuwider, mit buͤrgerlichen oneribus ... beleget ... werden
    1703 CCMarch. IV 1 Sp. 894
  • haben die postmeister dahin zu sehen, daß die post-wagen jederzeit gut bespannet seyn moͤgen, wannenhero, da der post-halter, oder postilion untuͤchtige pferde haͤtte, der postmeister oder postwarter des orts ihm die ankauffung anderer zur post noͤthigen starcken pferde anzukuͤndigen ... hat
    1710 CCMarch. IV 1 Sp. 915
  • damit man aber die ... postilions ihrer versäumniß halber mit gutem fug bestraffen könne, werden die ... post-warter [ermahnt] ... diese edicta wol bekandt zu machen
    1712 CCPrut. III 167
  • postwaͤrter, posthalter ... [sind] der jurisdiction der land- und stadtgerichte unterworfen, in sofern nicht ... der streit ... mit ihrem dienst in beziehung steht
    1802 WestpreußPR. II 485
  • sollen die ... postwaͤrter angewiesen werden, die taxe von briefen ... ausgehaͤngt zu halten
    1817 GesAnhBernb. III 344
  • ein gleiches [der Gerichtsbarkeit der Untergerichte unterworfen] gilt von postwärtern, welche bürgerliche nahrung als ihr hauptgewerbe treiben
    1831 SammlArnsberg I 80
unter Ausschluss der Schreibform(en):