Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postwagen

Postwagen

, m.

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Gefährt zum Posttransport
vgl. Postkarre
  • ab- und zugehende fuhren, fracht-, post- und andere wagen, fleißig zu visitiren
    1683 CCMarch. IV 1 Sp. 845
  • die ... fuhrleute [haben] ... sich nicht zu unterstehen, an denen gewöhnlichen post-tagen personen ... aufzunehmen, es sey dann, daß der königl. postwagen besetztet wäre
    1710 ZHarz 6 (1873) 187
  • entweder des ordinari post-wagens oder ... der extra posten sich zu bedienen
    1720 HessSamml. III 825
  • dass die ... postfuhren gegen ... poenalisirte verbotter ... mit ihren postwagen ... directe nach ihrer wohnung hinfahren thaten
    1733 DürenWQ. 336
  • K. B. ... kondukteur beim kaiserlichen postwagen in F.
    1782 FriedbergGBl. 14 (1939/42) 251
  • Wiesloch. posthalterei K. ... 1 halbgedeckte viersitzige kutsche, 1 offene kalesche, 1 postwagen 
    1783 Löffler,BadVerkehr 507
  • causae domini, sind postfrey, und muͤssen auf den postwaͤgen ohne weigerung angenommen werden
    1797 KurpfSamml. V Reg. 33
  • der postwagen kommt von S., und geht nach C. ab
    1808 WürtStaatsHdb. 197
  • das fahrende postwesen (postwagen)
    1817 Klüber,ÖffRecht 589
  • habe ich unterm 10. hornung dieses jares durch den constanzer postwagen ein exemplar des i. bandes meines liedersaals nach B. ... übermacht
    1820 ZWestf. 95, 1 (1939) 54
  • so bleibt bei diesen posten auch der bisherige satz des personengeldes ... unveraͤndert, als die zweispaͤnnigen postwagen den reisenden nicht diejenigen bequemlichkeiten gewaͤhren, die sie in den drei- und vierspaͤnnigen wagen haben
    1827 Kamptz,Ann. XI 88
unter Ausschluss der Schreibform(en):