Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postwesen

Postwesen

, n.

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die Post als Institution (1Post I) und alle sie betreffende Angelegenheiten
  • daß der graf von Taxis an bestellung des postwesens, als womit er vom kaiser belehnt sey, laͤnger nicht verhindert werde
    1659 Pütter,Reichspost 65
  • daß die wegen des post-wesens entstandene strittigkeiten gebuͤhrend beygelegt ... worden
    1664 RAbsch. IV 8
  • daß die hierländische cammer das alhiesige postwehsen, welches sich schon 1578 durch bestellung reithender cammerbotten angefangen, von aller zeit hero ... administriren laßen
    1670 ZSchles. 11 (1871) 366
  • dieselben auf- und mit abnemmung der briefen widerumb zuruk zu halten und dardurch unserem angestellten postwesen selbsten vortzuhelffen
    1675 ArchBern 24 (1918) 70
  • dz dem postwesen durch dise poten [Schuldboten] kein abbruch gethan werde
    1678 BernStR. VII 1 S. 660
  • wir behalten ... hierbei uns ... bevor, daß wir ... angezogenes postwesen, wann es uns beliebig fallen würde ... wieder an uns selbst ziehen mögen
    1690 ZHessG.2 34 (1910) 42
  • allen denen, so bey den post-wesen bestellet, und demselben verwandt seyn
    1695 CAustr. II 167
  • der monarch muß demnach das postwesen ... in solche verfassung zu setzen suchen, daß ... die ... briefe, waaren und personen sicher ... an die bestimmten orte gelangen ... [und] daß solches ... gegen ... porto geschehe
    1758 v.Justi,Staatsw. I 237
  • indeß bleiben die meisten polizeysachen, als ... postwesen, waarenverboth ... gegenstaͤnde der besonderen reichspolizeygesezgebung
    1785 Fischer,KamPolR. I 30
  • das postwesen ist im lande in der maaße eingerichtet, daß die auswertigen posten wöchentlich zweymal in unsern handelsstaͤdten ankommen
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 102
  • der kurfürst von Mainz hat die protektion des postwesens 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 66
  • das postwesen gehoͤrt nach deutscher reichs- und laͤnderverfassung zu den regalien, daher kein privatmann befugt ist, ... etwas zu unternehmen, welches der moͤglichsten vollkommenheit dieser oͤffentlichen anstalt nachtheilig ist
    1805 RepRecht XII 40
  • das finanzdepartement begreift unter sich alles, was sich auf staatseinnahmen ... bezieht ... die oberaufsicht ... uͤber das muͤnz- und das postwesen 
    1806 Pölitz,Verf. I 1 S. 351
  • administration des postwesen. die ... bestimmungen, vermoͤge welcher dem ... fuͤrsten Thurn und Taxis ... die regie des gesammten postwesens uͤberlassen worden ist, wurde aufgehoben
    1808 RepStaatsVerwBaiern II2 130
  • das fahrende postwesen (postwagen)
    1817 Klüber,ÖffRecht 589
  • das postwesen wird als regale und eigenthum der kantone in ihrem grenzumfang anerkannt
    1818 HdbSchweizStaatsR. 186
  • vom post- und botenwesen 
    1824 Emminghaus,CJGerm. II
unter Ausschluss der Schreibform(en):