Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Präbender

Präbender

, m.

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Inhaber einer Hospitalpfründe
  • sollen die pröbender nicht durchaus müßig sitzen ... sondern jeder nach seiner vermögenheit ... etwas hand anschlagen
    1593/94 TrierWQ. 124
unter Ausschluss der Schreibform(en):