Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): prägen
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, v.
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I
eine Münze (I 1) herstellen, insb. einen Schrötling mit dem Präge (I) versehen
- die preger sullen uf yre eyde ... kein werck pregen danne die werck, die yn werden vorgewegen von unsern zcehinder und bergschriber1460 FreibergUB. II 179Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- es soll jeder herr ain visier, wie er uff seinem tail der muntz bregen will, machen lassen und das dem andern zuschicken, damit er die yßen darnach wisse schniden zulassen.1501 Wielandt,BadMünzG. 343
- wir ... bewilligen auch, daß die ... stadt R. sich der munthe gleichermaßen, wie sie die bißhero gehabt, gebrauchen, jedoch mit diesem gedinge, daß vnser bildnuß vnd vberschrift hinfuͤrder ... auf der einen seite gepreget1561 RevalStR. II 162Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- seynd allererst in der muͤntzbanck gepraͤget, ausgebruͤt und geschlagen worden1670 Abele,Unordn. II 254Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- so daß auch in casu publicæ utilitatis ein stand des reichs, wider dessen universal gesetze eine an der innerlichen guͤte oder guten schrot und korn laborirende muͤntze nicht pregen lassen kan, ob es schon sonst einem absoluten regenten in seinem land zu thun erlaubt ist1705 KlugeBeamte I2 509
- was die von dem dom-capitul praͤtendirte muͤnz-gerechtigkeit anbelanget, daß demselben erlaubt seyn moͤge, auf einer von sr. koͤnigl. majestaͤt muͤnzstetten muͤnze schlagen und praͤgen zu lassen1721 HalberstProvR. 152Faksimile - in Google Books
- das verbrechen der muͤnzfaͤlschung ist ... nur als vollbracht anzusehen, wenn man einheimische oder auswaͤrtige muͤnzen nicht allein praͤget, sondern auch unter die leute bringet1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 302
- es sind im muͤnzregal folgende einzelne gerechtsame enthalten: ... das recht, muͤnzen zu praͤgen, ius cudendi monetam1803 RepRecht XI 31
- die dem staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden rechte, z.b. das recht, zoͤlle anzulegen, muͤnzen zu praͤgen, steuern auszuschreiben, und andere hoheitsrechte (regalien)1811 ÖstABGB. § 1456Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
einen Metallgegenstand (metallene Ware) durch ein aufgedrücktes Symbol kennzeichnen
- sol hinfuͤro auf das gefaͤß, so sie [kannen-giesser] verkauffen, ... eines jeden zeichen, samt des orts, worunter er gesessen, wappen gepraͤget werden1666 GothaLO. II 3 Tit. 43Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
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