Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prälatenbank

Prälatenbank

, f.

"Kollegium der nichtfürstlichen Geistlichen in den ständischen Versammlungen der Reichs- und Kreistage, andererseits die Vertretung der gesamten Geistlichkeit in den Landtagen" A. Laufs/HRG.1 III 1870
  • in demselben [schwaͤbischen crays] werden die staͤnde allzeit nach ihren fuͤnff baͤncken considerirt: nehmlich 1) der geistlichen fuͤrsten- und 2) der weltlichen fuͤrsten- 3) praͤlaten- 4) grafen- und herrn- und 5) staͤdte-banck 
    vor 1746 Moser,StaatsR. 28 S. 295
  • auf der praͤlaten- und grafen-banck ist so gar das directorium nicht einmal bestaͤndig, sondern wird durch die wahl gegeben, welches die gewaͤhlten, so lange sie leben, behalten, nach ihrem absterben aber eine anderweitige wahl vorgenommen wird
    vor 1746 Moser,StaatsR. 28 S. 300
  • so geschiehet es auch, daß ein fuͤrst auf crayß-taͤgen manchmalen auf der reichs-fuͤrsten-banck sitz oder stimme hat, auf reichs-taͤgen aber nur auf der praͤlaten- oder grafen-banck 
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 326
  • die abtißin zu Thoren wird auf dem reichs-convent ebenfalls nur auf die gemeine praͤlaten-banck gerechnet
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 95