Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prälatenpfründe

Prälatenpfründe

, f.

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einem Prälaten vorbehaltenes Kirchenamt und die damit verbundenen Einkünfte
  • sie [Päpste, Kardinäle] haben ain pöz gewonhait pißher gehebt ...: sie leihent unterweilen stalknechten pfarren und prelatenpfründen und künen nichts darmit; man ist verweist worden
    1440 RefSigm.(Koller) 133