Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prälatenstand

Prälatenstand

, m.


I Körperschaft der Prälaten als Landstand 
  • ein ehrwierdiger prelatenstandt wierd beschwart in dem, weil von altershero den hl. concilien und canonibus gemaiss gehalten worden, wann ein praelatur antweder ordenlich vaciert ..., dass man aus dem convent sollicher vacirunder praelatur ... durch ordenliche election einen praelaten erkhüsst ... hat
    1598 AktGegenref.2 I 259
  • daß s.f.g. den praelaten-stand dieses fürstenthums nicht in abgang kommen lassen ... wollen
    1601 SammlVerordnHannov. II 75
  • die durch den praelatenstandt in Oesterreich bewilligte contribution, zu deroselber [des Kaisers] hofmusic betreffent
    1614 Smijers,Hofmusik I 180
  • dieweil es wißlich und unlaugbar, daß der prælaten-stand zu zeiten unsers vorfarers, weiland kaiser Carls des vierten ... in diesem königreich gewesen, auch die prælaten mit und neben andern ständen contribuiren müssen: so setzen ... wir, daß hinfüro der ertz-bischoff zu Prag, mit und zusambt denen prælaten, und der gantzen clerisey dieses unsers erb-königreichs, nicht allein für ein stand desselbigen, zu ewigen zeiten gehalten werden, sondern auch solcher geistliche stand, wie bey andern wolbestellten christlichen regimenten gebräuchlich, der erste und fürnembste unter andern ständen seyn soll
    1627 BöhmLO. A 24
  • [Privileg,] daß er der gesambte praͤlaten stand hinfuͤro bey den kuͤnfftigen erbhuldigungen-gluͤbd, zugleich mit denen zween ober politischen staͤnden, von herrn und ritterschaft, unter einer formula, ohne absonderlichen jurament, legung zweyer finger auf die brust laisten ... solle
    1652 Schrötter,ÖStaatsr. III Beil. 12
  • erklaͤren sich jhro koͤnigl. majestaͤt, ... daß sie den praͤlaten-stand auch hinfuͤhro, wie es von alters damit gehalten worden, beym lande lassen ... wollen
    1669 Dähnert,Samml. I 851
  • die in sr. churfuͤrstl. durchl. landen sich befindliche dohm-capittel, und zu dem prælaten-stande gehoͤrende beneficiati ... von solchen ihren beneficiis ein gewisses der chargen-casse [für die Marine] zu entrichten gehalten seyn
    1693 CCMarch. IV 5 Sp. 159
  • so viel des löbl. prälaten stands matricul betrifft, von denen in hiesigen land florirenden 26 prälaturen und propsteien eine ordentliche matricul nach ihren alter und ordnung [angelegt werden soll]
    1706 Mayer,NÖStändearchiv 137
  • dem zeitigen herrn erb-marschall [zu Hessen] gebuͤhret die praͤcedenz auf land-taͤgen, vor dem praͤlaten- und saͤmtlichen ritter-stand 
    1761 Moser,Hofr. II 152
  • der praͤlaten- adel- und buͤrgerstand sind die drey unterschiedliche classen saͤmmtlich bayrischer landstaͤnde
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 411
  • der praͤlaten-stand ... soll ohne neue verwilligung mit keinen weitern oneribus beleget werden
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 16
  • die landstände sind der prälatenstand, der herrenstand, wo ein hoher adel ist, der ritterstand und die landesfürstlichen städte
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 77
  • zur wahl der beiden deputirten aus dem praͤlatenstande sind vier stimmen, und diese haben a) die obervorsteher der adeligen stifter Kaufungen und Wetter, b) die universitaͤt Marburg, c) das fraͤuleinstift Fischbeck und d) das fraͤuleinstift Obernkirchen
    1816 Kurhessen/Pölitz,Verf. I 1 S. 563
II Status eines Prälaten 
  • von der fruͤhesten jugend an bis zum praͤlatenstand ist ein mann, der geistlicher lehrer und vorsteher einer gemeinde werden will, ... unter bestaͤndiger beobachtung des herzoglichen consistorii
    1785 Württemberg/PatrArch. 2 (1785) 393
unter Ausschluss der Schreibform(en):