Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prälegat

Prälegat

, n.

Vorausvermächtnis
  • so auch gleich dem erben durch den testierer etwas wäre praelegiert oder zum voraus verschafft worden ..., so hat er dannoch den viertten thail abzuziechen, ungeschwecht seines praelegats 
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 32 § 10
  • prälegate, (§ 262) welche einem oder dem andern der übrigen erben ausgesetzt sind, kommen bey der ausgleichung gar nicht in anschlag
    1794 PreußALR. I 12 § 271