Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): prälegieren

prälegieren

, v.

ein Prälegat festsetzen
  • so auch gleich dem erben durch den testierer etwas wäre praelegiert oder zum voraus verschafft worden ..., so hat er dannoch den viertten thail abzuziechen, ungeschwecht seines praelegats
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 32 § 10
unter Ausschluss der Schreibform(en):