Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): prärogieren

prärogieren

, v.

vorwegnehmen
  • da aus dergleichen mehrern mitschuldnern ein thail der schulden zu gewonlicher zeit ... bezalt wolte werden, so ist der glaubiger dieselbige anzunemmen schuldig, doch dergestalt, daß solches der obligation in solidum und begerenden oder erlangten execution auf den überrest ... nichts praerogiern oder benemen, sonder dem glaubiger frei bevorbleiben soll, den rest sambt dem interesse (wo die erlegung des thails schulden zu ungelegner zeit geschechen wäre), bei welchen glaubiger oder pürgen er will ..., ferrer zu ersuchen
    1616 OÖLTfl.(Strätz) III 2 § 23