Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Präsentation

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, f.

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I Vorschlag für die Besetzung einer Stelle, der je nach der Stellung des Vorschlagenden auch rechtsverbindlich sein kann (vgl. zB. Patron (I), Panisbrief (I) usw.), auch das Recht hierzu
  • dar to belene wy one ... mid eyner presentatien eynes lenes
    1451 HildeshUB. VII 11
  • [Panisbrief:] derhalben wir [Karl V. einen Trabanten] ... vff dein gotshaus gnediglich verwisen, alles ... vermoͤg vnser offnen presentation an dich ... ausgangen
    1556 Montag,AbteiEbrach 383
  • mir können hie nit underlassen, diejenigen, so noch hin und wider das ius patronatus haben, zu ermanen ..., daß sie ihr ius und gerechtigkeit, so ihnen noch zugelassen wird, so viel die praesentation belangt, recht gebrauchen, nemlich zu nutz und auferbauung der ganzen gemein
    1566 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 200
  • [Übschr.:] von der praesentation oder introduction eines predigers
    1581 Hoya/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1133
  • ist unser ... entlicher befehl, daß du [Prälat zu Siegburg] obgenannter unsere kaiserliche præsentation nochmals gehorsamlich statt thuest, damit du auf unverhoften fall deiner weitern weigerung zu andern schaͤrfern mitteln und einsehen nit ursach gebest
    1592? Bonelli,Panisbriefe 145
  • [Übschr.:] von der predigern praesentation etc.
    1593 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 688
  • wann ausser einer communitet oder gemain sonsten zwei oder mehr die geistliche lehenschaft uber ein beneficium mit einander haben, so sollen sie sich so vill möglich nur einer von ihnen insgesambt gefertigten praesentation vergleichen, es wäre dan unter ihnen herkommen, das dem ältisten allein die praesentation gebührte
    1654 NÖLO. V 2 a § 6
  • was die denen craysen zustehende præsentation derer cammer-gerichts-assessorum anbelanget, so wird selbige bey einigen craysen, wo nemlich nur einerley religion ist und alle staͤnde an dem præsentations-recht participiren, in pleno derer crays-convente tractirt
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 506
  • præsentation, nomination, ist eine rechtmaͤßige, dem bischoff von dem kirchen-patron geschehene darstellung einer person, die in ein lediges amt oder beneficium soll instituiret werden. und wird in denen evangelischen kirchen die nomination, vocation, præsentation, ordination, und institution, unterschieden
    1753 Oberländer 550
  • da zuweilen das patronatrecht das praͤsentationsrecht nicht begreift, nur in dem rechte, jemand zur praͤsentation zu nominiren, oder gar nur in dem rechte in die von einem andern geschehene praͤsentation zu konsentiren besteht: so ist dieser begriff offenbar nicht adaͤquat
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 148
  • die präsentation zu einem erledigten pfarramte muß innerhalb sechs monathen ... geschehen
    1794 PreußALR. II 11 § 393
  • [das Patronatsrecht] besteht in der nomination und praͤsentation zu einem erledigten pfarrdienste
    1804 Schlegel,HannovKR. IV 337
  • [Übschr.:] von der präsentation und confirmation des berufenen
    1807 Göbell,RhWKO. II 21
II Aushändigung (eines Geldbetrags)
  • des schencken schuldt vnd præsentation 
    1593 PBB.(Halle) 97 (1976) 235
III Vorlegung, Anmeldung von etwas als Voraussetzung für den Eintritt einer Rechtswirkung (zB. im Wechselrecht)
  • prima-wechsel, muß zwar auf geschehene praͤsentation acceptirt, darf aber bey der verfall-zeit nicht eher bezahlet werden, bis er ... richtig indoßirt worden
    1748 Jablonski,Lex. 840
  • fernerweit ist noͤthig, daß der wechsel-jnnhaber vor die præsentation, damit sie zu rechter zeit geschehen moͤge, sorge trage
    1750 AltenbNWechselO. II § 3
  • zur präsentation ist ein jeder für bevollmächtigt zu achten, der sich im besitze des originalwechsels befindet
    1794 PreußALR. II 8 § 975
  • praͤsentation zum aufgebot. ist die von dem pfarrer der braut auf stempelpapier ausgestellte schriftliche anzeige, an welchen sonntagen das aufgebot vor sich gehen solle
    1803 Philipp,WBSächsKR. 421
  • die hypothekenordnung enthält das princip, daß die zeitfolge der anmeldung oder präsentation zum hypothekenbuche die priorität bei der eintragung bestimmen solle
    1818 Landsberg,Gutachten 227
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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