Präsentationsrecht, n.

Vorrecht einer Person oder eines Standes, eine bestimmte Person für einen Posten vorzuschlagen
  • kraft des der gemeinde zustehenden nomination und praesentation-rechtes [wird ein Pastor präsentiert]
    1658 JbWestfKG. 7 (1905) 57
  • wird der hiebevor zu Speyer errichtete cammer-gerichtliche schluß vom 25. October 1686, so viel die ungleichheit unter denen von den staͤnden des reichs beyderley religion præsentierten beysitzern betrifft, hiemit, jedoch vorbehaltlich des kayserlichen præsentations-rechts, aufgehoben
    1713 RAbsch. IV 266 (§ 24) Faksimile
  • es scheinet auch nicht unbillig zu seyn, daß, da die reichsritterschaffliche proceße in großer menge bey diesem hoͤchsten gericht eingefuͤhret werden, also auch dieselbe zu deßen unterhaltung einen proportionirlichen beytrag thun moͤgte; besonders wofern gedachter reichsritterschafft vor solchen beytrag ein praͤsentationsrecht bey dem cammergericht zugeleget werden sollte
    1723 Moser,Beitr. 27 Faksimile
  • gesuch, das vor-pommerische præsentations-recht ... ad assessorum des hochloͤblichen kayserl. reichs-cammer-gerichts betreffend
    1724? Hempel,StaatsLex. VI 153
  • was die denen craysen zustehende præsentation derer cammer-gerichts-assessorum anbelanget, so wird selbige bey einigen craysen, wo nemlich nur einerley religion ist und alle staͤnde an dem præsentations-recht participiren, in pleno derer crays-convente tractirt
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 506 Faksimile
  • praͤsentations- oder vorschlagungsrecht
    1760 v.Mosheim,KirchR. 346
  • wie nun solches der ritter- und landschafft praͤsentations-recht nicht nur in dem herkommen gruͤndet
    1769 Moser,RStändeLand. 750 Faksimile
  • die naͤmliche beschaffenheit hat es mit dem weltlichen einsatz oder posseßgebungsrecht auf pfarren oder geistliche beneficia, als welches weder a jure hoffmarchiali, noch dem patronat oder praͤsentationsrecht, sondern ebenfalls nur a speciali concessione principis expressa vel tacita abhaͤngt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 436 Faksimile
  • das praͤsentations-recht ist eine befuͤgniß, entweder dem crays-ausschreibamt, oder dem cammergericht selbsten, eine oder mehrere personen vorzuschlagen, welche, oder, wann es mehrere seynd, eine aus denenselben, nach hierzu befundener tuͤchtigkeit, zum wuͤrcklichen cammergerichts-assessore angenommen werden ... muß
    1774 Moser,JustizVerf. II 404 Faksimile
  • wie Churpfalz nomine der chur zur catholischen, und als Pfalz Simmeren zu[r] protestantischen praesentation concurriren - forthin bey ausübung eben desselben rechts, nemlichen des reichsständischen praesentations rechts halb einen catholischen und halb einen protestantischen fürsten vorstellen könne
    1776 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 234
  • da zuweilen das patronatrecht das praͤsentationsrecht nicht begreift, nur in dem rechte, jemand zur praͤsentation zu nominiren, oder gar nur in dem rechte in die von einem andern geschehene praͤsentation zu konsentiren besteht: so ist dieser begriff offenbar nicht adaͤquat
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 148 Faksimile
  • in den aͤltern zeiten wurden die landraͤthe ohne nomination oder praͤsentation der staͤnde von den herzogen ernannt, nur erst seit 1614 haben staͤnde des praͤsentationsrecht erlangt
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 346 Anm. e Faksimile
  • gerechtsame, deren die universitaͤt ... sich zu erfreuen hat ... vii.) das nominations- und praͤsentationsrecht zu den erledigten professoraten
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 144 Faksimile
  • [Übschr.:] von einzelnen praͤsentationsrechten. kaiserliches praͤsentationsrecht
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 109 Faksimile
  • ist der patron, welcher ein untaugliches subjekt vorgeschlagen hat, selbst ein geistlicher: so verliert er für diesen fall sein präsentationsrecht, und die besetzung der pfarre geschieht durch die geistlichen obern
    1794 PreußALR. II 11 § 392
  • die praͤsentation der mitbelehnten muß, bey verlust des praͤsentationsrechts, binnen einem doppelten saͤchsischen jahre, oder binnen zwey jahren, zwoͤlf wochen und sechs tagen erfolgen
    1795 AltenburgSamml. III 551
  • weil dem patron sein praͤsentations- und collationsrecht, wider dessen willen, nicht entzogen werden kann
    1798 Hagemann,PractErört. I 69 Faksimile
  • daß die reichsstaͤnde die beysitzer praͤsentiren und das kammergericht visitiren, giebt den landstaͤnden kein praͤsentationsrecht zu den stellen bey oberappellationstribunalen
    1804 Gönner,GemProz.² I 67
  • sehr weit unterscheidet sich also das recht zu conferiren von einem weltlichen patronatrechte, welches nur das praͤsentationsrecht befaßt, dessen auch layen faͤhig sind. dieses praͤsentationsrecht enthaͤlt bloß die befugniß, eine person zu bestimmen, respective demjenigen, welchem das collationsrecht zusteht, vorzuschlagen, damit derselbe dieser bestimmten person das beneficium conferiren soll
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 17 Faksimile
  • da, wo ein patron ist, übt dieser das präsentationsrecht, in den übrigen gemeinen wird es von dem superintendenten besorgt
    1807 Göbell,RhWKO. II 21
  • das praͤsentations- und nominations-recht [in Kuͤrnbach] stehet Wuͤrttemberg allein zu, das confirm.[ations]recht ist mit Hessen-Darmst. gemeinschaftlich
    1808 WürtStaatsHdb. 284 Faksimile
  • ihnen [den mediatisierten Fürsten] werden jurisdictionsrechte gesichert, und praͤsentations-rechte in den landesherrlichen hoͤchsten gerichten zugestanden
    1814 AktWienKongr. I 1 S. 46