Präsentgeld, n.
Präsentgeld, n.
I
als Geschenk aufgefaßte Sondersteuer, insb. von der sonst idR. nicht steuerpflichtigen Ritterschaft
vgl.
Donativsgeld,
Karitativgeld
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die vnterthänigst erbotene, extraordinari steuern vnd praesent geldt zur erhaltung des angeworbenen volks1631 v.Carlowitz,RiPferdsgeld 128
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gewisse anlagen ... benantlich neben denen gewoͤhnlichen trancksteuern, sieben gantze landsteuern, und ein præsent-geld, jaͤhrlich, auf vier jahr lang ... bewilliget1678 AltenburgSamml. I 612 Faksimile
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[Übschr.:] praͤsent-geld von ritter-guͤthern1678 AltenburgSamml. I 647 Faksimile
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es seind über dieses sublevations-schloßbau- und legations- auch extraordinaire präsentgelder fräulein- kopf- und andere steuren indiciret ... worden1710 ActaBoruss.BehO. I 119 Faksimile
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präsent- oder donativgeld, ist ... ein dem landesherrn von der ritterschaft auf dem land-tage verwilligtes geld, welches von den ritter-guͤtern bezahlet und entweder als ein freywilliges geschencke, oder an stat der ritter-dienste ... dem landesherrn gezahlet wird1748 Jablonski,Lex. 836
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in ansehung eines subsidii caritativi, don gratuit oder praesentgeldes wie auch der prinzessinsteuer1757 RechtVerfMariaTher. 666
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in kleinen staaten ... ist es genug, wenn sie [unterthanen] bey außerordentlichem aufwande des hofes, oder besonderen nothfaͤllen des landes, mit present- charitativ- und andern dergleichen geldern zu den kosten des staats proportionirliche summen beytragen1758 v.Justi,Staatsw. II 407 Faksimile
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eine schenkung von andrer art nennt man richtiger praͤsent-geld, wenn sie nicht von der ritterschaft allein, sondern von allen staͤnden in gemeinschaft, aus bloßer freygebigkeit ... angeboten wird1805 v.Carlowitz,RiPferdsgeld 80
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man ist irrig, wenn man die in aͤltern zeiten gegebenen donativ- oder praͤsentgelder fuͤr eine mit den ritterpferden in verbindung stehende abgabe haͤlt1811 v.Erffa,Steuern 80
II
Bestechungsgeld
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sodann discretions- und präsentgelder, als deren unzulässigkeit in denen wider die vorgewesene administratores eingebrachten ständischen notatis selbsten erkannt worden, hinfüro gänzlich unterbleiben müssen1748 ActaBoruss.BehO. VIII 70