Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Präsentgeld

Präsentgeld

, n.

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I als Geschenk aufgefaßte Sondersteuer, insb. von der sonst idR. nicht steuerpflichtigen Ritterschaft
  • die vnterthänigst erbotene, extraordinari steuern vnd praesent geldt zur erhaltung des angeworbenen volks
    1631 v.Carlowitz,RiPferdsgeld 128
  • gewisse anlagen ... benantlich neben denen gewoͤhnlichen trancksteuern, sieben gantze landsteuern, und ein præsent-geld, jaͤhrlich, auf vier jahr lang ... bewilliget
    1678 AltenburgSamml. I 612
  • [Übschr.:] praͤsent-geld von ritter-guͤthern
    1678 AltenburgSamml. I 647
  • es seind über dieses sublevations-schloßbau- und legations- auch extraordinaire präsentgelder fräulein- kopf- und andere steuren indiciret ... worden
    1710 ActaBoruss.BehO. I 119
  • präsent- oder donativgeld, ist ... ein dem landesherrn von der ritterschaft auf dem land-tage verwilligtes geld, welches von den ritter-guͤtern bezahlet und entweder als ein freywilliges geschencke, oder an stat der ritter-dienste ... dem landesherrn gezahlet wird
    1748 Jablonski,Lex. 836
  • in ansehung eines subsidii caritativi, don gratuit oder praesentgeldes wie auch der prinzessinsteuer
    1757 RechtVerfMariaTher. 666
  • in kleinen staaten ... ist es genug, wenn sie [unterthanen] bey außerordentlichem aufwande des hofes, oder besonderen nothfaͤllen des landes, mit present- charitativ- und andern dergleichen geldern zu den kosten des staats proportionirliche summen beytragen
    1758 v.Justi,Staatsw. II 407
  • eine schenkung von andrer art nennt man richtiger praͤsent-geld, wenn sie nicht von der ritterschaft allein, sondern von allen staͤnden in gemeinschaft, aus bloßer freygebigkeit ... angeboten wird
    1805 v.Carlowitz,RiPferdsgeld 80
  • man ist irrig, wenn man die in aͤltern zeiten gegebenen donativ- oder praͤsentgelder fuͤr eine mit den ritterpferden in verbindung stehende abgabe haͤlt
    1811 v.Erffa,Steuern 80
II
Bestechungsgeld
  • sodann discretions- und präsentgelder, als deren unzulässigkeit in denen wider die vorgewesene administratores eingebrachten ständischen notatis selbsten erkannt worden, hinfüro gänzlich unterbleiben müssen
    1748 ActaBoruss.BehO. VIII 70
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