Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Präsidium

Präsidium

, n.

Vorsitz in einem Gremium
  • weilen vnsere praesidenten, als geistliche persohnen, ohne deme in criminalibus citra irregularitatem nichts bey zurathen, dem cantzlar das praesidium überlassen werden [solle]
    1684 ArchUFrk. 68 (1929) 133 Anm. 89
  • sollen ... aus dem consilio 2 senatus gemacht werden, in einem die malefitz- vnd civil-sachen vorgenohmen vnd ... dem canzlar das praesidium uͤberlassen werden
    1684 Schneidt,Thes. II 1465
  • ihro koͤnigl. majestaͤt ... wollen, daß in denen staͤdten Stettin und Stralsund kuͤnftig licent-gerichte gehalten werden sollen, also soll der ober-inspector ... das praesidium dabey fuͤhren ...
    1688 Dähnert,Samml. III 165
  • haben wir ... eine commercien-cammer aufgerichtet, welche bestehet aus einem directeur uͤber alle commercien, fabriquen, manufacturen, kuͤnste und handwercker in unsern landen, welcher darinnen das praesidium fuͤhrt; von vier consuls, so ihren rath und meynung mit beytragen; einen einnehmer, welcher die einnahm und ausgab ... verrechnen soll, und einem secretario, so das protocoll dabey zu fuͤhren und die expeditiones zu verrichten hat
    1710 HessSamml. III 634
  • seit einigen jahren ... geht das praesidium [des Hamburger Pesthofs, einer Armen-, Kranken- und Irrenanstalt] um, und sind sie alle, [die Leichnamsgeschworenen der 5 Hamburger Kirchspiele] so lange sie leben, vorsteher. jahrverwalter oder sogenannter provisor ist der aͤlteste von denen diaconis, so die verwaltung sonst noch nicht gehabt, und nach ordnung der 5 haupt-kirchen in circulo dazu gewaͤhlet wird
    1765 HambGSamml. I 251
  • der dekan des capitels fuͤhret das praesidium ... nach beendigung der geschaͤften ergoͤzen sie sich ... mit einer bescheidenen mahlzeit
    1775 AstronomKalZürich II 124
  • hält sich das gericht im rahmen der hohen obrigkeit ab, so führt in absenz des herrn oberamtsmanns ein jeweiliger weibel das präsidium 
    1782 ArchBern 25 (1920) 253
  • der landesverweser, oder landesverwalter vertratt unter den ständen nach dem landeshauptmann die erste stelle; zu dieser stelle wurden immer von den ständen etwelihe vorgeschlagen, und vom landesfürst einer resolviret. er musste ... einen ... eid, dem landeshauptmann statt dem landesfürsten, und den ständen ablegen, führte das praesidium bei dem schranen-, oder ordentlichen adelichen gerichte, und vertratt in abwesenheit des landeshauptmanns dessen stelle
    1790 SteirGBl. 6 (1885) 82
  • nicht als wenn die staatsprokuratoren oder regierungs-commissarien, wie sie vormals genannt wurden, bei den gerichten das präsidium zu führen hätten
    1818 Landsberg,Gutachten 92
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