Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prävarikator

Prävarikator

, m.

Vertreter einer Partei, der sich des Parteiverrats schuldig macht
  • eigentlich nennet man inzwischen denjenigen heutiges tages einen praͤvaricator, der, mit hindansetzung seiner freywillig uͤbernommenen pflichten, der gegenparthey desjenigen, dessen sache er zu vertheidigen verbunden ist, entweder die geheimnisse der sache verraͤth, oder auch solche wenigstens zu helfen und zu vertreten suchet
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 808
  • von praͤvaricatoren. nach dem sinn der p.g.o. [= CCC. Art. 115] sind dieses sachwalter, welche das zutrauen ihrer parthieen bey einem proceß zum nachtheil derselben mißbrauchen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 193
unter Ausschluss der Schreibform(en):