Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): praktizieren
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Präklusion
Praktik
praktizieren
, v.
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I
etwas anwenden, ausüben
- wie geschicht die entschuldigung einer pfleg ... zwm dreyzehenden, ... darvmb, das er ist ein artzt practicirend die ertzneyum 1500 Summa legum 199
- so sollen die beysitzer, ... ehe sie zu beysitzer genommen in universiteten ... zum wenigsten fünf jar lang im rechten studiert, auch in gerichtlichen hendlen advociert und practiciert haben1555 RKGO.(Laufs) I 3 § 2
- sollen dieselben doctores und licentiati iuris in alweg (ungeacht sie an jahren jünger) die ober- und vorderist stell haben, die andern und ungraduierten aber (nach dem ain jeder lang oder khurz bei gericht gewest und practiciert hat) in der ordnung folgen1616/29 OÖLTfl.(Strätz) I 10 § 8
- von etlichen jahren hero aber an seüthen deß landsfürsten daß contrarium practiciert worden, destwegen daß hochstüft Pasßaw mit dem landsfürsten nach strittig1654 NÖLO. V 2, 2 § 11
- wie bißhero bei etlichen orthen durch mißbrauch practicirt worden1654 NÖLO. V 2, d § 6
II
pejorativ: Machenschaften treiben; an sich praktizieren durch Praktik (II) erwerben
- das C. und F. solche heuser an sich practicirt und gebauet [haben]1578 Nostitz,Haushaltb. 195Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] von pratizierens vnd tröllens wägen1586 SchwyzLB. 94Faksimile - in Google Books
- [Übschr.:] von pratticieren ... dz einer, so zuo einem ampt ... erwöllt würdt, ... ein lyblichen eydt ... schweren sölle, dz er desswegen weder prattickhen gebrucht ... vnnd mit gasteryen khein gefhar gebrucht habeum 1608 UriLB. 33Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Prozeßeinrede,] daß der gwalttrager das recht oder den khrieg, darin er sich zum gwalttrager bestellen läßt, zu gefahr und beschwerdt des beclagten unbefuegt und unrechtmeßiger weis an sich practiciert, oder daß er mit dem principal de quota litis pacisciert habe1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 29 § 15
- [die] schiedmuͤntze der groschen, halbpatzen und kreutzer ..., [welche von] juden und christen oder vielmehr unchristlichen gewissenlosen judengenossen aus der stadt practicirt ... werden wollen1693 UrkJudRegensb. 451
- sollte dennoch ... ein frembder judenbettler gefunden werden / so soll die obrigkeit des ortes schuldig seyn genau zu inquiriren, wie und welcher gestalt sich derselbe hierin practiciret1712 CCPrut. III 513Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- daß ein solcher gartendieb ... auf mehrfältiges practiciren aber ... aus allhiesiger herrschaft verwiesen ... werden solle1748 WürtLändlRQ. I 452Faksimile (ca. 56 KB)