Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): preisgeben

preisgeben

, v.

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häufig in der Vorstufe des Kompositums
freigeben, als Beute, zur Plünderung überlassen, auch: offenlegen (Beleg 1818)
zu 2Preis
  • ut dussem prisgevende entstunt den von Hildensem ein grot schade
    um 1563 OldecopChr. 239
  • hat ... hertzog Hainrich ... dem kriegsvolk die stat preisgegeben, mit dem zusagen, was sie darinnen eroberten, sollt preis sein
    2. Hälfte 16. Jh. QKulmbach S. 118
  • idt schal ock nemandt vor sick suluen bargen, ehe vnd beuohr idt van dem befohlhebber disses landes verlouet vnd priss gegeben werde
    1615/18 HelgolGerProt. 1
  • haben ... wir ... da sie [landschaͤdliche leuth] in dem land betretten wurden, dero persohn (sonderlich wann sie sich zur woͤhr stellen) mit sambt allen den jhrigen preiß gegeben, selbige zuverhafften
    NÖLGO. 1656(CAustr.) II 98
  • dass die dorfgmeind alle jahre mehren möge, ob sie die krisi vergeben oder preisgeben oder unter die hushofstetten verteilen wollen
    1687 AbhSchweizR. II 56
  • wollen wir ... mehr gedachtes zigeiner-gesindl ... abgeschafft, und selbiges sambt allen den ihrigen und deren haab und gut frey und preiß gegeben haben
    1689 CAustr. II 537
  • denselben nachmittag brachten 4. fleischhauer den kopff von dem tages vorher preiß-gegebenen ochsen, und erhielten zur belohnung ihrer angewandten muͤh und staͤrcke, von sr. majestaͤt 20 ducaten: wodurch die teutsche redens-art preißgeben eine gantz neue bedeutung gewonnen, und bey den kuͤnfftigen croͤnungen ein viel groͤsser gedraͤnge wird machen muͤssen: als sie nunmehro nicht allein heissen wird, einem etwas zum raube; sondern auch zur erlangung des darauf stehenden preisses, dahin geben
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 110
  • fuͤr verlassenes gut wird geachtet, was man animo derelinquendi, das ist, in der meinung und absicht solches nicht mehr zu haben, wegwirft, verlaßt, und jedermann preisgiebt 
    1756 CMax. II 3 § 5
  • der todesstraff ist auch gleich zu schaͤtzen, da einer mit leib und leben jedermaͤnniglich preis gegeben und vogelfrey erklaͤret wird
    1769 CCTher. 5 § 7
  • nun geht der feierliche zug mit dem kaiser im ganzen ornate und der krone auf dem haupt zu fus auf den Römer zurück, wozu der weg mit brettern belegt und diese mit tuch bedeckt sind, welches nachher dem publikum preis gegeben ist
    1804 Gönner,StaatsR. 141
  • als verschwender ... muß das gericht denjenigen erklaͤren, von welchem ... offenbar wird, daß er sein vermoͤgen auf eine unbesonnene art durchbringt, und sich oder seine familie durch muthwillige oder unter verderblichen bedingungen geschlossene borgvertraͤge kuͤnftigem nothstande preis gibt 
    1811 ÖstABGB. § 273
  • man tadelt die öffentlichen verhandlungen auch deshalb, weil durch sie so häufig die geheimsten familien-verhältnisse müssen dem publikum preis gegeben ... werden
    1818 Landsberg,Gutachten 48
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