Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Preisgebung
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, f.
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Übergabe einer Sache an die Allgemeinheit, auch als Strafe
vgl.
preisgeben,
Preismachung
zu
2Preis
- das gesoͤff, das spielen, das abgehen bey dem exercitio soll hiemit gaͤntzlich verbohten seyn bey preißgebung des getraͤncks und zerschlagung der gefaͤsse1690 CCPrut. III 79Faksimile - in Google Books
- konte durch diese preißgebung ... des ochsens und des weines ... sr. majestaͤt koͤnigl. wohlthaͤtigkeit angezeiget werden1720 Lünig,TheatrCerem. II 108Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
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