Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): preisieren
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, v.
den 1Preis (II) einer Sache bestimmen, schätzen
- ist geordnet, daß in zukunfft ... solle ... auch der hausrath preisiert werden1769 Kothing,RQ. 245Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1817 SchweizId. V 795
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