Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): preismachen
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, v., subst.
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I
fremdes Gut zur Plünderung freigeben oder zur Beute machen; Personen (der Lächerlichkeit) preisgeben
zu
2Preis
- die [pfaffen] so ußgetreten gantz breiß zu machen und zu beiten1525 ZSchwabNeuburg 7 (1880) 316
- werden wir geursacht, mit dem hellen haufen zu ziehen und alles das ewer breys und vogelfrey zu machen1533 WürtGQ. I 298
- preyß machen. der burgeren gůt vnnd haab zerauben vnnd zeentplünderen übergaͤben1561 Maaler 320ra
- sollen sie ... des herrn T. nachgelaßen witwen und waisen, welche preiß gemacht, geplündert und beraubt hetten, zu recht stehen1602 Wendunm. II 93
- im gefecht und pres-machen1663 ArchKulturg. 8 (1910) 213
- alle officiere seye entschlosse, alles deß gottshaus vihe hinweg zu nemme und breis zu mache2. Hälfte 17. Jh. FreibDiözArch.2 1 (1900) 185
- auch ... nach geschehenen stuͤck-schuß, kein marquetaͤnter wein oder ander getraͤnck oͤffentlich mehr ausschencken, bey strafe des preiß-machens1707 Lünig,CJMilit. 174Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die jugend ... strafbaren auflauf und preismachen der leute auf der straße ... gänzlich unterlassen ... solle1800 HannovGBl. 8 (1905) 43
II
eigenes Gut jm. freigeben
- dass die dorfgmeind alle jahre mehren möge, ob sie die krisi vergeben oder preismachen oder unter die hushofstetten verteilen wollen1687 AbhSchweizR. II 56
- soll den unterthanen des gerichts W. sothaner woog zum graßen und viehwaiden nicht preißgemacht werden1761 PfälzWB. I 1189
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