Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): prellen
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prellen
, v.
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I
zur Strafe jn. auf einem straff gespannten Tuch in die Höhe schleudern oder von einem Wippgalgen stoßen
- K. mit sinen gesellen [wurde] ... in unsers herrn abts gewalt gebracht ... und musten sich lan prellen1455?/1704 HistVolksl.(Lilienc.) I 483
- ist einer vnter jhnen allen, der ein ... capitel im Aristotele recht verstehet, so will ich mich lassen prellen1530 Luther/ZWortf. 9 (1907) 102
- einen dieb oder armen suͤnder prellen oder wippen1691 Stieler 1472Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
betrügen
- jemanden prellen ... ihn unter einem scheinbaren vorwande um das geld bringen; in weiterer bedeutung ihn anführen, hintergehen1777 Adelung III 1147Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- prellen ... bevortheilen, betriegen, im handel uͤbersetzen1795 IdLiefl. 179Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- Aloisi ... hat im Würtembergischen einen bauern, dem er geld vermeren wollen, um 200 fl. geprellet1799 Alemannia 19 (1891) 79