Presbyterium, n.
Presbyterium, n.
I
Ältestenrat
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was presbyterium, daß ist der eltistenrhat, sey1601 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 595 Faksimile
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im fall aber einer oder der andere in einem presbyterio - es sei gleich ein kirchendiener oder miteltister - sich nicht solte wollen weisen lassen ... soll inspector ein solches an unsere kirchenräte unverzüglich zu berichten schuldig sein1615 Oberpfalz/Sehling,EvKO. XIII 358 Faksimile
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ist ... zu wissen, daß durchs presbyterium, oder den eltisten raht ... anders nichts verstanden werde, dann daß neben den kirchendienern jedes ortes etliche gewisse personen zu eltisten vnnd auffsehern der christlichen gemein jaͤhrlich erwehlt werden, welche an statt der gantzen gemeine ... zusammen kommen1630 HessSamml. II 45 Faksimile
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alldieweilen dieser grosse kirchen-bann der gantzen gemeine oder vielmehr dem praesidirenden presbyterio und kirchen-raht zustehet, so solle von demselben damit als mit einer schweren erschrecklichen kirchen-straffe gantz vorsichtig ... verfahren ... werden1687 KircheGrafschMark I 391
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bekäme jede gemeinde, welche dergleichen noch nicht hätte, ... ein presbyterium oder einen kirchenvorstand, durch dessen mitglieder sie repräsentiert werde1813 Foerster,PreußLaKi. I 367
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die reform. kirche der vier vereinigten länder Jülich, Cleve, Berg und Mark ... erkennt ihn [Landesherrn] nicht als summum episcopum ecclesiae an, sondern die kirchenregierung geht von ihr selbst aus und wird in ihr durch selbstgewählte gesellschafts-beamte, durch presbyterien und synoden und deren organe, die praesides oder superintendenten, geführt1818 Göbell,RhWKO. II 112
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[aus einem Gutachten der Provinzial-Synodal-Commission über den Entwurf der Kirchenordnung:] kantor ... die wahl geschieht vom kirchenvorstande unter der leitung des predigers, die synode bestätigt durch das organ des superintendenten ... das presbyterium kann den kantor suspendiren und die synode ihn absetzen1819 Göbell,RhWKO. II 212f.
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das namensverzeichniß derer, welche ein kirchenzeugniß begehren, und derer die es beigebracht haben, wird von der kanzel herab verlesen, oder wenigstens dem presbyterio vorgelegt. 1. damit die gemeine anzeige erhalte von den ein- und austretenden gliedern, 2. um einrede thun zu können, wenn das betragen des austretenden tadelhaft war1819 Göbell,RhWKO. II 161
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das amt der kirchmeister (oder rendanten) ist: 1. verwaltung des kirchenvermögens; 2. besondere aufsicht über alle kirchlichen gebäude ...; 3. einnahme und ausgabe der kirchlichen einkünfte nach anweisung des presbyteriums; 4. jährliche rechnungsablage1819 Göbell,RhWKO. II 169
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die ernennung des lehrers gebührt den im bezirk der schulgemeinen wohnenden pfarrgenossen, mit zuziehung des presbyterii und der schulkommission1819 Göbell,RhWKO. II 208
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der tag der wahl wird der gemeine durch ein von dem superintendenten zu erlassendes proclamat von der kanzel und dem presbyterio und den gemeindeverordneten schriftlich durch den küster bekannt gemacht1828 Göbell,RhWKO. I 196
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presbytérium, das vorsteher- oder ältestenamt1813 Campe Erg.-Bd. 495