Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prezist

Prezist

, m.

Inhaber einer geistlichen Pfründe (II) aufgrund kaiserlicher oder königlicher Anweisung, die sich aus dem Recht der ersten Bitte (III) (ius primarium precum) herleitet (im Beleg von 1786 wird das Bittrecht eines Bischofs in Frage gestellt)
  • weilen ... nicht ein einziger dergleichen precist mehr zum vorschein gebracht werden kann. so viel von dem bischoͤflichen precisten-recht ... auf Ebrach
    1786 Montag,AbteiEbrach 187
  • der precist ist, bey verlust seines rechts, schuldig, sich spätestens innerhalb vier wochen, nach entstandener vacanz, bey dem, welchem das verleihungsrecht zukommt, zu melden
    1794 PreußALR. II 11 § 1097
  • der prezist muß sein diplom der kirche, wo er die preces erhalten hat, insinuieren und jene pfründe, die er verlangt, binnen einem monat als er die erledigung erfahren hat, begehren
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 63
unter Ausschluss der Schreibform(en):