Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Priesterstand
Artikel davor:
Priesterpfründe
Priesterrecht
(Priestregel)
Priesterrevers
Priestersache
Priesterschaft
(Priesterschüler)
(Priestscir)
Priestersitz
Priesterstaat
Priesterstand
, m.
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I
wie Priesterschaft (I)
- so möge man weder mit ursachen noch schriften beybringen, ... das der priesterstand den ehelichen stand oder die ehe zertrenne1536 Hannover/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1003Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- tüchtig numehr [der Mensch durch Bildung bis zum 25. Lebensjahr] zum haußstand, zum priesterstand, oder wotzu man sonst sein begehret1633 J.A. Comenius/SchulO.(Vormbaum) II 778Faksimile - in Google Books
- auch ist es ein ... grundsatz, daß es weder gegen ein reichsgrundgesetz, noch gegen die rechte im allgemeinen streiten wuͤrde, wenn die wahl [des Kaisers] auf einen geistlichen fallen sollte. der pabst wuͤrde auch wahrscheinlich in einem solchen falle leicht vom priesterstande dispensiren1791 MerkwKönigswahl 70Faksimile - in Google Books
- das aͤrztliche zeugniß ... uͤber dessen [anwaͤrter] faͤhigkeit zum katholischen priester-stand1811 Knapp,RepWürt. III 1 S. 230
- se. k. k. apostolische majestät haben zu entschliessen geruht,... dass ... kein zum priesterstand bestimmter regular-kleriker ... die ordensprofession vor vollendeter philosophie ablegen dürfe1814 ArchKathKR. 6 (1861) 60
- der in ein niederes kathol. convikt aufzunehmende ... darf an keinem, vom priester-stande ausschließenden, gebrechen des körpers oder geistes ... leiden1831 Gaupp,EvKircheWürt. II 1 S. 140 Anm. 3Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
wie Priesterschaft (II)
- prelaten, adel, mann und priesterstand1552 PommVis. II 280
- alle mitglieder des priesterstandes stehen ohne irgendeine exemption unter ihrem bischofe1807 Baden/DZKirchR. 12 (1902) 302
- kandidaten des priesterstandes1808 RepStaatsVerwBaiern III 202Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
für die Teilnahme am Gottesdienst bestimmte, der Priesterschaft (II) vorbehaltene Sitzgelegenheit in der Kirche (I)
- [Reglement zur Einweihung einer Kirche] begab sich sodann das kirchen-ministerium zum altar, auf welchen ein ieder von den weymarischen hof- und stadt-predigern, was er getragen, niedergeleget, allerseits sich sodann theils in den ordentlichen priester-stand, teils auf angewiesene stuͤhle verfuͤgten1720 Lünig,TheatrCerem. II 359Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg