Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Primiz

Primiz

, f., m.

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urspr. Erstlingsfrüchte als Opfer; rechtlich nur in der Schweiz: Abgabe der Landbevölkerung an den Gemeindegeistlichen
  • die uszeichung ... gab er der kilchen ... mit allen den rechten, nützen und früchten, primizen, zechenden, nüwbrüchen, opferen ..., das einer ... lütkilchen zůgehört
    1480/90 StretlingerChr. 39
  • das ... ein jeglicher undertan ... verbunden syn solle dem kilchherren ... alle jar ein mäß wicken um der primitz wegen ... zu entrichten
    1580 ZSchweizR. 22 (1882) RQ. 67
  • welche primitz besagter St. zuentrichten nicht schuldig ze syn vermeint, diewyl er kein hushaltung hinder bemelter parochien hette
    1586 ZSchweizR. 22 (1882) RQ. 81
  • daß die primizen in allen drei fällen [Leute wohnen bei ihren Eltern oder mit anderen zusammen] geschuldet seien
    1705 BernStR. VI 1 S. 667
  • zu dem ende sollen in dem dorfe Grosshöchstetten alle hintersässen- und herrschaftsabgaben,... primiz,... unseren gnädigen herren [der stadt Bern] vorgelegt werden
    1791 ArchBern 25 (1920) 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):