Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Primogenitur

Primogenitur

, f.

Erstgeburtsrecht iU. zu Majorat (I) und Seniorat: das Vorrecht des Erstgeborenen und seiner Nachkommen bei der Erbfolge in Linealerbfolge vor den ihm Nachgeborenen und deren Nachkommen
Sachhinweis: HRG.1 III 1950/56
  • 1620 Neumayr von Ramssla, Von der Neutralitet und Assistenz (Erfurt 1620) 3b
  • wan bei einem lehen mit consens des lehenherrns ein primogenitur aufgericht, und vermög derselben solches lehen dem erstgebornen zufallet, so haben seine andere geschwistrigte keine vätterliche legitimam oder natürliche erbgebührnus darbei zu suechen
    1654 NÖLO. V 1, 21 § 10
  • der majorat begreift drei gattungen unter sich, ... modifikationen desselben, nemlich 1) die primogenitur, oder das recht der erstgeburt in eigentlicher bedeutung ... 2) den eigentlichen majorat ... und 3) den seniorat
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 489
  • die primogenitur ist entweder auf den mannsstamm und die agnaten eingeschraͤnkt, so daß, nach erloͤschung desselben, beim weibsstamm und den kognaten die gemeine successionsordnung statt hat, oder sie ist auch auf die weibspersonen und kognaten ausgedehnt wordem
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 494
  • primogenituren heißen solche fideicommisse, wo die succession nach linien mit dem rechte der erstgeburt angeordnet ist
    1794 PreußALR. II 4 § 147
  • unter den reichsfürstlichen territorien müssen die kurfürstenthümer vor allen wegen der für dieselbe eingeführten untheilbarkeit und primogenitur ... ausgezeichnet werden
    1804 Gönner,StaatsR. 341
  • primogenitur, erstgeburt ... ist das vorzuͤgliche recht, welches dem erstgebohrnen besonders in der erbfolge zusteht ... es findet nur unter den hohen standespersonen statt, und wird entweder durch durch errichtete vertraͤge und testamente, oder durch gewohnheit eingefuͤhrt ... bey privatpersonen wird das vaͤterliche vermoͤgen und das hinterlassene gut unter die geschwister insgemein gleich getheilt
    1805 RepRecht XII 88
  • werden zwillinge geboren, und es ist nicht gewiß, wer unter ihnen der erstgebohrne sey, so entscheidet das loos ... uebrigens verbleibt vermoͤge dieses rechts die primogenitur in der linie des erstgebohrnen
    1805 RepRecht XII 91
  • bei der primogenitur gelangt eine jüngere linie erst nach erlöschung der ältern zum fideikommisse
    1811 ÖstABGB. § 621
  • das fideicommiß ist insgemein entweder eine primogenitur, oder ein majorat, oder ein seniorat
    1811 ÖstABGB. § 619
unter Ausschluss der Schreibform(en):