Primogeniturrecht, n.

wie Primogenitur
  • daß das im fuͤrstlichen haus Hessen ... eingefuͤhrtes, und von uns und unsern vorfahren am reich bestaͤtigtes primogenitur-recht, vest ... bleiben solle
    1654 JRA. § 188 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 188
  • daß das gantze herzogthum Mecklenburg ... nach dem primogenitur-recht und lineal-succession in perpetuum verfallen und die beyderseitigen hochfuͤrstlichen linien ... unverrruckt observiret werden sollen
    1726 Faber,Staatskanzlei 51 S. 524 Faksimile
  • das primogenitur-recht der weltlichen chur-haͤuser solle ... nicht restringiret werden
    1751 Buder 213 Faksimile
  • wann sich derselbe [erstgebohrne] durch verschwendung des primogenitur-rechts unwuͤrdig machen doͤrfte, der zweyte oder ferner gebohrne sohn den vorzug haben soll
    1755 Runde,Beitr. II 531 Faksimile
  • jedoch ist das primogeniturrecht nur von den eigentlichen kurlanden und nicht von anderen erbländern ... zu verstehen
    1757 RechtVerfMariaTher. 489
  • verspricht ... der kaiser..., ihre [churfuͤsten] primogeniturs- und andere rechte ... zu bestaͤtigen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 101 Faksimile
  • [J.A.v. Schade hat] die erbfolge nach primogenitur-recht ... auch den toͤchtern auf den fall zur norm vorgeschrieben, wenn sie nach erloschenem mannsstamme zur erbfolge kommen wuͤrden
    1795 Runde,Beitr. I 405 Faksimile
  • mithin ergibt sich aus allem diesen, daß das primogenitur recht in seinem ganzen umfange und ohne einschraͤnkung auch unter der weiblichen nachkommenschaft zur alleinigen norm der erbfolge vorgeschrieben sey
    1795 Runde,Beitr. I 408 Faksimile