Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Primogeniturrecht
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Prime
Primeglocke
Primezeit
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(primieren)
Primiz
Primizblaffert
Primizgarbe
Primizzehnt
Primogenitur
Primogeniturrecht
, n.
wie Primogenitur
- daß das im fuͤrstlichen haus Hessen ... eingefuͤhrtes, und von uns und unsern vorfahren am reich bestaͤtigtes primogenitur-recht, vest ... bleiben solle1654 JRA. § 188
- daß das gantze herzogthum Mecklenburg ... nach dem primogenitur-recht und lineal-succession in perpetuum verfallen und die beyderseitigen hochfuͤrstlichen linien ... unverrruckt observiret werden sollen1726 Faber,Staatskanzlei 51 S. 524Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das primogenitur-recht der weltlichen chur-haͤuser solle ... nicht restringiret werden1751 Buder 213Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- wann sich derselbe [erstgebohrne] durch verschwendung des primogenitur-rechts unwuͤrdig machen doͤrfte, der zweyte oder ferner gebohrne sohn den vorzug haben soll1755 Runde,Beitr. II 531Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- jedoch ist das primogeniturrecht nur von den eigentlichen kurlanden und nicht von anderen erbländern ... zu verstehen1757 RechtVerfMariaTher. 489
- verspricht ... der kaiser..., ihre [churfuͤsten] primogeniturs- und andere rechte ... zu bestaͤtigen1770 Kreittmayr,StaatsR. 101Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [J.A.v. Schade hat] die erbfolge nach primogenitur-recht ... auch den toͤchtern auf den fall zur norm vorgeschrieben, wenn sie nach erloschenem mannsstamme zur erbfolge kommen wuͤrden1795 Runde,Beitr. I 405Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- mithin ergibt sich aus allem diesen, daß das primogenitur recht in seinem ganzen umfange und ohne einschraͤnkung auch unter der weiblichen nachkommenschaft zur alleinigen norm der erbfolge vorgeschrieben sey1795 Runde,Beitr. I 408Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte