Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatangelegenheit

Privatangelegenheit

, f.

dem persönlichen Bereich zuzuordnendes Geschäft, Privatsache (I), Angelegenheit, an der kein öffentliches Interesse besteht; rechtliche Regelungen betreffen häufig das Verhältnis zu Dienstgeschäften 
  • 1618 v.d.Ohe,LünebVerw. 127
  • massen auch denen officierern nicht erlaubet, sich der reuter oder dragoner dienst-pferde in ihren privat-angelegenheiten zu bedienen
    1698 Moser,StaatsR. 30 S. 262
  • nicht in meiner eigenen privat-angelegenheit, sondern in causa publica cæsaris & imperii
    1723 Moser,StaatsR. 27 S. 447
  • weilen eben darinnen der haupt-unterschid zwischen dem staats- und burgerlichen-recht bestehe, daß jenes zu entscheidung derer staats- dises aber derer privat angelegenheiten gebraucht werde
    1738 Moser,StaatsR. II 203
  • [Frage,] wie ferne ein eintzeler crays-stand sich seines crays-contingents in seinen privat-angelegenheiten gebrauchen doͤrffe
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 275
  • [Publikationsgebot in den hannoverschen anzeigen:] einfolglich durch gemeldete anzeigen alles, was man sowol in gerichtlichen handlungen, als in andern, zum manufacturwesen und commercio, oder eines jeden privatangelegenheit gehörigen dingen geschwind kund machen will, am leichtesten und füglichsten publiciret werden kann
    1751 SammlVerordnHannov. I 4
  • massen der kayser und das reich solche sachen [recht der erstgeburt] als haus- und privat-angelegenheiten ansehen
    1774 Moser,Reichstage I 56
  • [Begründung der Wahl eines Judenältesten:] hiernächst besitzt er eine vorzügliche kenntnis in denen privat-angelegenheiten der judenschaft, und er ist im stande, unseren credit zu erhalten
    1774 Stern,PreußJuden III 2 S. 571
  • die privat-angelegenheiten eines jeden ritter-guts, die jurisdictionalien und gerechtsamen desselben besorget jeder besizer selbst
    1783 Mader,ReichsrMag. III 577
  • ein kriegsgefangener, welcher urlaub erhaͤlt, ... [muß] des urlaubs ... allein seiner privatangelegenheiten gebrauchen
    1793 Schwarz,LausWB. III 179
  • in diesem sinne ist der gedachte ausdruck [oeffentliche geschaͤfte] gleichbedeutend mit: oͤffentliche, staats-landes-anlegenheit; staats-interesse, staatssache im weitern verstande, und unterscheidet sich von den begriffen: hofsachen, privat-angelegenheiten, haus-interesse des regenten
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 4
  • privatangelegenheiten von der kanzel nach der predigt zu verkuͤnden, ist verboten
    1808 RepStaatsVerwBaiern III 209
  • kann dieselbe sache, in verschiedener hinsicht, staats- und privatangelegenheit seyn
    1817 Klüber,ÖffRecht 14
  • die frage, ob ein staatsbürger ein verbrechen begangen habe, und welche strafe ihn treffe, ist keine privat-angelegenheit, sondern eine öffentliche
    1818 Landsberg,Gutachten 26
unter Ausschluss der Schreibform(en):