Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatbürger

Privatbürger

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I Stadtbürger ohne städtisches Amt
  • nachrichtung ... von in vorigen zeiten entrichteten türcken- und fræulein-steuern, durch das thumb-capittul, auch clöster und privat-bürgere in der stadt Lubeck
    1595 Westphalen,Mon. IV Vorw. 68 Anm.
  • wan nun ein vndt zwey priuat bürger sich wegen ihrer noch habender echtwercken qualifizirten, ob der oder die befugt weren, mehr zu treiben, als seine eigene echtwercke mitführen
    1655 Viegener,WaldmRüthen 197 Anm. 171
  • weme kann einfallen, daß die herren stadtambtleute nomine totius communitatis, maxime in hoc casu für einen privat-burger zu achten seind
    1694 Peterka,Braug. 222
II einzelner Bürger
  • der privatbürger halben halten wirs [Rat von Augsburg] nicht dafür, dass sie macht haben sollten, als stände des reichs änderung in der religion in den städten ihres gefallens vorzunehmen
    1581? ZSchwabNeuburg 61 (1955) 291