Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatbürger
Artikel davor:
Pristabel
Pristav
Pritscheltaverne
privat
Privat
Privatangelegenheit
Privatbergteil
Privatbeschwer
Privatbrief
Privatbruderschaft
Privatbürger
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
Stadtbürger ohne städtisches Amt
vgl.
Privatleute,
Privatperson
- nachrichtung ... von in vorigen zeiten entrichteten türcken- und fræulein-steuern, durch das thumb-capittul, auch clöster und privat-bürgere in der stadt Lubeck1595 Westphalen,Mon. IV Vorw. 68 Anm.
- wan nun ein vndt zwey priuat bürger sich wegen ihrer noch habender echtwercken qualifizirten, ob der oder die befugt weren, mehr zu treiben, als seine eigene echtwercke mitführen1655 Viegener,WaldmRüthen 197 Anm. 171
- weme kann einfallen, daß die herren stadtambtleute nomine totius communitatis, maxime in hoc casu für einen privat-burger zu achten seind1694 Peterka,Braug. 222
II
einzelner Bürger
- der privatbürger halben halten wirs [Rat von Augsburg] nicht dafür, dass sie macht haben sollten, als stände des reichs änderung in der religion in den städten ihres gefallens vorzunehmen1581? ZSchwabNeuburg 61 (1955) 291