Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatdienst

Privatdienst

, m.


I im persönlichen, nichtdienstlichen Bereich zu erbringende Leistung
  • [Visitationsfrage:] ob die praeceptores etwa ihre schüler zu ihrem privat-dienst und häußlicher arbeit mißbrauchen
    1684 Lippe/SchulO.(Vormbaum) II 684 Anm.
  • darbenebenst sie [die officiers] auch den soldaten zu keinen privat- und particulier-diensten gebrauchen
    1736 Moser,StaatsR. 30 S. 259
  • wenn es aber doch geschaͤhe, daß ein officier privatdienste von seinen soldaten forderte, auf dessen verweigerung diesen aber uͤbel begegnete, so darf sich doch dieser nicht zur wehr setzen, sondern klagen
    1771 Zincke,KriegsRGel. 39
  • eben so zerfaͤllt die dienstbeschwerde in ihre drei hauptklassen. die erste klasse enthaͤlt den allgemeinen landesdienst, die zweite den sogenannten gemeinen dienst zur eigenen nothdurft der gemeinden, und die dritte den herrschaftlichen privatdienst 
    1788 Thomas,FuldPrR. I 316
  • [nicht zu den eigentlichen staatsbeamten zählen:] in monarchischen staaten die hoͤhern und niedern hofbedienten, welche ... zum privatdienste oder zu hausgeschaͤften des regenten und seiner familie bestimmt sind
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 184
  • dem wache habenden rottmeister liegt ob, ... darauf zu halten, daß keine kommandirten polizey-soldaten sich vom dienste eigenmaͤchtig entfernen, oder zu privat-diensten mißbraucht werden
    1800 RepStaatsVerwBaiern VI 125
  • [Entbindung von der persönlichen Stimmabgabe bei der Wahl wegen Dienstgeschäften:] mit ausnahme eines privatdienstes, der uͤberhaupt wahlunfaͤhig macht
    1829 Mohl,WürtStR. I 486
II Dienstverhältnis gegenüber einer Privatperson 
  • nimmer verstattet werden soll, daß solche junge leute ... in privatdienst außer landes gehen, wann sie zum dienen im amte noch erforderlich sind
    1782 LVerordnLippe III 23
  • die bey den offiziers in privatdiensten stehenden individuen haben zwar mit der groͤßten puͤnktlichkeit den polizeyvorschriften nachzukommen [werden aber gegebenenfalls durch das für den Offizier zuständige Gericht bestraft]
    1805 RepStaatsVerwBaiern V 95
  • hat ein familienglied auf ordnungsmaͤßige weise staats- oder privatdienste angenommen und vermoͤgen dadurch erlangt, so gilt es in allen diesen beziehungen fuͤr ebenso selbstaͤndig, als ob es familienhaupt waͤre
    1808 SammlBadStBl. I 676