Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privateigentum
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Privateigentum
, n.
jm. im Privatbereich zustehendes unbeschränktes Herrschaftsrecht an einer Sache oder Sachgesamtheit; auch die Sache selbst
vgl.
Kammergut (I),
Privaterbschaft,
Privatgebäude,
Privatgehölz,
Privatgut,
Privathaus,
Privatsache (II),
Privatstück
- es ist zwar hæreditas eine universitas omnium iurium, sed privatorum, worunter land und leute nicht begriffen, sondern ipso iure naturæ von dem privat-eigenthum unterschieden seyn1686 Struve,PfälzKHist. 915Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wurde man gewahr, daß die seen, die großen stroͤme, die landstraßen, die großen waͤlder und das darinnen befindliche wild, der bau unter der erden nach metallen, und andere in den graͤnzen der republik vorhandene dinge nicht allzu wohl zu dem privateigenthume schicklich waͤren1758 v.Justi,Staatsw. I 417Faksimile (ca. 86 KB)
- aus dem teutschen staats-recht aber ist nur beziehungsweis der unterschied zwischen den haus-meubles und dem privat-eigenthum eines herrn, dessen gemahlin und familie allhier zu wiederhohlen1761 Moser,Hofr. II 303Faksimile - in Google Books
- eine muͤhle anlegen, ist eigentlich eine gerechtsame dessen, dem das eigenthum uͤber grund und boden zustehet ... jedoch ist dieses nur von den fluͤssen, welche in dem privateigenthum sind, zu behaupten1762 Wiesand 759Faksimile - in Google Books
- das privat-eigenthum uͤber dise oder jene particular-guͤter kan sich in ansehung des herrns und seiner unterthanen offt noch weit uͤber die landes-graͤnzen in eines anderen herrns land ... erstrecken1769 Moser,RStändeLand. 11Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- endlich kan auch ein erzbischoff, oder bischoff, etc. privat-guͤter besizen; in ansehung dern er als eine privat-person ... behandelt wird: und zwar besizet nur der jeztmalige regent dieselbe als sein privat-eigenthum1769 Moser,RStändeLand. 205Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- allerdings erhaͤlt der kaͤufer nach geschlossenem contracte das privat-eigenthum der gekauften sache; er geniesset sogleich, ohne verlassung, die wuͤrkungen des eigenthumsvor 1771 HambGSamml. X 550 Anm.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so wie am privateigenthume einer sache, die nicht einen, sondern mehrere ungetheilte herren hat, einem so viel recht zustehet als dem andern1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 60Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- der staat kann das privateigenthum seiner bürger nur alsdann einschränken, wenn dadurch ein erheblicher schade von andern oder von dem staate selbst abgewendet, oder ihnen ein beträchtlicher vortheil verschafft werden, beydes aber ohne allen nachtheil des eigenthümers geschehen kann1794 PreußALR. I 8 § 29
- nach diesen [rechtsbegriffen] kann der obereigentümer kein privateigentum an irgend einem boden haben (denn sonst machte er sich zu einer privatperson), sondern dieses gehört nur dem volk ... zu1797 Kant,Rechtslehre 131
- salpeter unter dem bergregal begreifen zu wollen, dafuͤr duͤrfte um so weniger ein hinreichender grund vorhanden seyn, als sich derselbe nicht einmal immer in der tiefe des bodens, sondern auch haͤufig auf der oberflaͤche des privateigenthums zeigt1799 RepRecht III 222Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das unterschlagen oder eroͤffnen der den posten uͤbergebenen briefe ist in der regel ein auf keine weise zu rechtfertigender eingrif in privateigenthum und natuͤrliche freyheit1799 RepRecht IV 284Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [zum Allodialvermögen gehört alles,] was nicht aus den staatseinkünften ... herrühret, sondern durch erbschaften, ersparungen, oder den gleich jedem privatmanne gemachten geldverkehren erworben worden, und daher als ein frey vererbliches privateigenthum anzusehen ist1802 MIÖG. 71 (1963) 381
- die kirchengüter dürften nicht aufhören, als privateigenthum der christlichen gemeinde angesehen zu werden1803 ArchKathKR. 25 (1871) 297
- ist nicht durch die besondere verfassung eines landes die natuͤrliche freyheit in diesem stuͤck eingeschraͤnkt, so giebt schon das privateigenthum kleiner baͤche allerdings die befugniß, muͤhlen anzulegen1803 RepRecht XI 17
- teutsche landesherren haben neben dem lande auch privateigenthum1804 Gönner,StaatsR. 357Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zwischen staats- und privateigenthum in der mitte stehen die kammergüter teutscher fürsten1804 Gönner,StaatsR. 756Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch das heimfallsrecht, die confiscirten guͤter, das erblos gewordene privateigenthum, stehen als rechte der landeshoheit dem staate zu1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 120Faksimile - in Google Books
- [der] repräsentantenrath ... trifft die endlichen verfügungen ... über den zwangverkauf von privateigenthum, das für die sicherheit oder gesundheit einer straße nothwendig ... erachtet würde; wohlverstanden, daß den betreffenden privaten eine vollständige entschädigung zugesprochen werden soll1814 HdbSchweizStaatsR. 484Faksimile (ca. 389 KB)
- niemand darf gezwungen werden, sein privat-eigenthum, selbst für öffentliche zwecke, abzutreten, als nach einer förmlichen entscheidung des versammelten staatsraths, und nach vorgängiger entschädigung1818 Bayern/QStaatsR. 71
- die staatsgeschaͤfte und gewalten koͤnnen ... nicht privat-eigenthum seyn1821 Hegel,PhilosRecht 283
- [Übschr.:] die privatwege. selbige sind entweder bedingtes oder unbedingtes privat-eigenthum1823 StaatsbMag. II 615Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- daß die gerichtsbarkeit ein theil der regierungsgewalt, mithin unveräusserlich ist, und nur eine uebertragung zur amtlichen ausübung zuläßt, als ueberlassung zum privateigenthum aber mit dem begriffe von der staatsgewalt unvereinbarlich ist1829 Puchta,Justizämter I 156Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- gegenuͤber vom staate oder von der amtskoͤrperschaft ist das eigenthum der gemeinde privat-eigenthum1831 Mohl,WürtStR. II 107Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)