Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privateigentum

Privateigentum

, n.

jm. im Privatbereich zustehendes unbeschränktes Herrschaftsrecht an einer Sache oder Sachgesamtheit; auch die Sache selbst
  • es ist zwar hæreditas eine universitas omnium iurium, sed privatorum, worunter land und leute nicht begriffen, sondern ipso iure naturæ von dem privat-eigenthum unterschieden seyn
    1686 Struve,PfälzKHist. 915
  • wurde man gewahr, daß die seen, die großen stroͤme, die landstraßen, die großen waͤlder und das darinnen befindliche wild, der bau unter der erden nach metallen, und andere in den graͤnzen der republik vorhandene dinge nicht allzu wohl zu dem privateigenthume schicklich waͤren
    1758 v.Justi,Staatsw. I 417
  • aus dem teutschen staats-recht aber ist nur beziehungsweis der unterschied zwischen den haus-meubles und dem privat-eigenthum eines herrn, dessen gemahlin und familie allhier zu wiederhohlen
    1761 Moser,Hofr. II 303
  • eine muͤhle anlegen, ist eigentlich eine gerechtsame dessen, dem das eigenthum uͤber grund und boden zustehet ... jedoch ist dieses nur von den fluͤssen, welche in dem privateigenthum sind, zu behaupten
    1762 Wiesand 759
  • das privat-eigenthum uͤber dise oder jene particular-guͤter kan sich in ansehung des herrns und seiner unterthanen offt noch weit uͤber die landes-graͤnzen in eines anderen herrns land ... erstrecken
    1769 Moser,RStändeLand. 11
  • endlich kan auch ein erzbischoff, oder bischoff, etc. privat-guͤter besizen; in ansehung dern er als eine privat-person ... behandelt wird: und zwar besizet nur der jeztmalige regent dieselbe als sein privat-eigenthum 
    1769 Moser,RStändeLand. 205
  • allerdings erhaͤlt der kaͤufer nach geschlossenem contracte das privat-eigenthum der gekauften sache; er geniesset sogleich, ohne verlassung, die wuͤrkungen des eigenthums
    vor 1771 HambGSamml. X 550 Anm.
  • so wie am privateigenthume einer sache, die nicht einen, sondern mehrere ungetheilte herren hat, einem so viel recht zustehet als dem andern
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 60
  • der staat kann das privateigenthum seiner bürger nur alsdann einschränken, wenn dadurch ein erheblicher schade von andern oder von dem staate selbst abgewendet, oder ihnen ein beträchtlicher vortheil verschafft werden, beydes aber ohne allen nachtheil des eigenthümers geschehen kann
    1794 PreußALR. I 8 § 29
  • nach diesen [rechtsbegriffen] kann der obereigentümer kein privateigentum an irgend einem boden haben (denn sonst machte er sich zu einer privatperson), sondern dieses gehört nur dem volk ... zu
    1797 Kant,Rechtslehre 131
  • salpeter unter dem bergregal begreifen zu wollen, dafuͤr duͤrfte um so weniger ein hinreichender grund vorhanden seyn, als sich derselbe nicht einmal immer in der tiefe des bodens, sondern auch haͤufig auf der oberflaͤche des privateigenthums zeigt
    1799 RepRecht III 222
  • das unterschlagen oder eroͤffnen der den posten uͤbergebenen briefe ist in der regel ein auf keine weise zu rechtfertigender eingrif in privateigenthum und natuͤrliche freyheit
    1799 RepRecht IV 284
  • [zum Allodialvermögen gehört alles,] was nicht aus den staatseinkünften ... herrühret, sondern durch erbschaften, ersparungen, oder den gleich jedem privatmanne gemachten geldverkehren erworben worden, und daher als ein frey vererbliches privateigenthum anzusehen ist
    1802 MIÖG. 71 (1963) 381
  • die kirchengüter dürften nicht aufhören, als privateigenthum der christlichen gemeinde angesehen zu werden
    1803 ArchKathKR. 25 (1871) 297
  • ist nicht durch die besondere verfassung eines landes die natuͤrliche freyheit in diesem stuͤck eingeschraͤnkt, so giebt schon das privateigenthum kleiner baͤche allerdings die befugniß, muͤhlen anzulegen
    1803 RepRecht XI 17
  • teutsche landesherren haben neben dem lande auch privateigenthum 
    1804 Gönner,StaatsR. 357
  • zwischen staats- und privateigenthum in der mitte stehen die kammergüter teutscher fürsten
    1804 Gönner,StaatsR. 756
  • auch das heimfallsrecht, die confiscirten guͤter, das erblos gewordene privateigenthum, stehen als rechte der landeshoheit dem staate zu
    1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 120
  • [der] repräsentantenrath ... trifft die endlichen verfügungen ... über den zwangverkauf von privateigenthum, das für die sicherheit oder gesundheit einer straße nothwendig ... erachtet würde; wohlverstanden, daß den betreffenden privaten eine vollständige entschädigung zugesprochen werden soll
    1814 HdbSchweizStaatsR. 484
  • niemand darf gezwungen werden, sein privat-eigenthum, selbst für öffentliche zwecke, abzutreten, als nach einer förmlichen entscheidung des versammelten staatsraths, und nach vorgängiger entschädigung
    1818 Bayern/QStaatsR. 71
  • die staatsgeschaͤfte und gewalten koͤnnen ... nicht privat-eigenthum seyn
    1821 Hegel,PhilosRecht 283
  • [Übschr.:] die privatwege. selbige sind entweder bedingtes oder unbedingtes privat-eigenthum 
    1823 StaatsbMag. II 615
  • daß die gerichtsbarkeit ein theil der regierungsgewalt, mithin unveräusserlich ist, und nur eine uebertragung zur amtlichen ausübung zuläßt, als ueberlassung zum privateigenthum aber mit dem begriffe von der staatsgewalt unvereinbarlich ist
    1829 Puchta,Justizämter I 156
  • gegenuͤber vom staate oder von der amtskoͤrperschaft ist das eigenthum der gemeinde privat-eigenthum 
    1831 Mohl,WürtStR. II 107
unter Ausschluss der Schreibform(en):