Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatgebäude

Privatgebäude

, n.

im Privateigentum stehendes oder dem privaten Gebrauch dienendes Gebäude
vgl. Privathaus
  • mit verpfændung der liegenden gründe ..., auch privat-gebæuden der stadt, wird es also im üblichen gebrauch gehalten
    1589 Neubrandenburg/Westphalen,Mon. I 2056
  • die buͤrgerlichen gebäude sind entweder oͤffentliche oder privatgebäude. zu jenen gehoͤren alle hof- justiz ... und regierungsgebaͤude
    1747 Krünitz,Enzykl. III 603
  • die roͤmischen civilgesetze machen einen unterschied zwischen oͤffentlichen und privatgebaͤuden 
    1798 Hagemann,PractErört. I 179
  • die dingliche gerichtsbarkeit ... uͤber die auf dem gouvernementsfundo belegenen privatgebaͤude und grundstuͤcke ... gehen an die stadtgerichte jedes orts uͤber
    1809 Rabe,PreußG. X 174
  • [keine Steuern werden entrichtet für] diejenigen privat-gebaͤude, welche zu oͤffentlichen zwecken verwendet werden, ohne den eigenthuͤmern einen nutzen abzuwerfen
    1831 Mohl,WürtStR. II 904
unter Ausschluss der Schreibform(en):