Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatgefängnis

Privatgefängnis

, n., f.

von einer dazu nicht ermächtigten Person eingerichtetes Gefängnis
  • [Strafandrohung, wenn jemand] sich fuͤr einen herrn oder obrigkeit, die er nicht ist, aufwerfen, obrigkeitlicher gewalt mit verbothener privat-gefaͤngniß, tortur und dergleichen sich gebrauchen [würde]
    1650 EstRitterLR. 401
  • gibt es auch hauß und privatgefaͤngnusse, welche aber regulariter verbotten seyn
    1705 KlugeBeamte I2 819
  • privat-gefaͤngniß, privatus carcer, wird eine solche gewahrsam genennet, welche blosse privat-leute in ihren privat-haͤusern angeleget, dergleichen aber diesen zu halten in denen rechten schlechterdings untersaget ist
    1741 Zedler 29 Sp. 576
  • die eigenthumsordnung v.j. 1722 hat zwar den gutsherrn, welche ein privat gefaͤngniß hergebracht, solches nicht abgesagt [hat das Recht aber eingeschränkt]
    1778 ActaOsnabr. I 145
  • niemand soll, ohne vorwissen des staats, privatgefängnisse, zucht- oder irrenhäuser anlegen
    1794 PreußALR. II 20 § 1079