Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatgefängnis
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Privatbürger
Privatdepositum
Privatdienst
Privatdiktatur
Privateigentum
Privaterbschaft
Privatforderung
Privatgasterei
Privatgastung
Privatgebäude
Privatgefängnis
, n., f.
von einer dazu nicht ermächtigten Person eingerichtetes Gefängnis
vgl.
Hausgefängnis
- [Strafandrohung, wenn jemand] sich fuͤr einen herrn oder obrigkeit, die er nicht ist, aufwerfen, obrigkeitlicher gewalt mit verbothener privat-gefaͤngniß, tortur und dergleichen sich gebrauchen [würde]1650 EstRitterLR. 401Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gibt es auch hauß und privatgefaͤngnusse, welche aber regulariter verbotten seyn1705 KlugeBeamte I2 819Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- privat-gefaͤngniß, privatus carcer, wird eine solche gewahrsam genennet, welche blosse privat-leute in ihren privat-haͤusern angeleget, dergleichen aber diesen zu halten in denen rechten schlechterdings untersaget ist1741 Zedler 29 Sp. 576Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die eigenthumsordnung v.j. 1722 hat zwar den gutsherrn, welche ein privat gefaͤngniß hergebracht, solches nicht abgesagt [hat das Recht aber eingeschränkt]1778 ActaOsnabr. I 145
- niemand soll, ohne vorwissen des staats, privatgefängnisse, zucht- oder irrenhäuser anlegen1794 PreußALR. II 20 § 1079