Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatgeld

Privatgeld

, n.


I Entgelt für Privatunterricht
  • daher [Überlastung der Lehrer] kömmets, ... das man in den städten ... pfleget auff die privatstunden zu halten, in welchen ein präceptor etliche wenige discipel hat vnd ... sein sonderlich privatgeldt darumb nimmet
    1619 Weimar/SchulO.(Vormbaum) II 220
  • das new jahrgeld wie auch das privatgeld solte zu eines jeden schulers arbitrio ... gestellt sein
    1626 Darmstadt/MGPaed. 27 S. 19
  • die accidentia, gebühr und privatgeldt der schuldiener belangende, ist man zwar nicht gemeinet, dass ihnen solche geschmählert ... werden solte ... iedoch sollen sie sich mit deme, was herkommens und bräuchlich, begnügen lassen
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 348
  • an den schulen wird oͤfters etwas gegeben 1) wenn ein neuer schuͤler eingeschriben, oder angenommen wird, 2) fuͤr dessen erlassung, 3) fuͤr das zeug, 4) das privat-gelt, 5) neu-jares-gelt, johannis-gelt, holz- oder feuergelt
    1758 Estor,RGel. II 759
II zum Privatvermögen einer Person gehörendes Geld, private Einkünfte
  • soll der zoll-einnehmer die eingehobene zoll-gelder nicht mit seinen privat-geldern vermengen
    1721 CCMarch. IV 1 Sp. 384
  • so wollen wir [Kaiser] auch niemanden assignationen auf reichskreise oder staͤnde wider deren willen ausstellen, keine kompensationen, ohne des reichs bewilligung, am wenigsten mit den reichs- sodann unsern oder andern privatgeldern oder schulden gestatten
    1792 Wahlkapitulation/Emminghaus,CJGerm. II 520
  • wenn ein rechner das kassengeld mit seinen privat-geldern vermischt; so hat derselbe bei einem erscheinenden rest die vermuthung gegen sich, daß er sich eines kassen-diebstahls schuldig gemacht habe
    1806 Reyscher,Ges. XVIII 1256
unter Ausschluss der Schreibform(en):