Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatgericht
Artikel davor:
Privaterbschaft
Privatforderung
Privatgasterei
Privatgastung
Privatgebäude
Privatgefängnis
Privatgehölz
Privatgeistliche
Privatgeld
Privatgerechtigkeit
Privatgericht
, n.
I
außerhalb der ordentlichen Gerichtstermine auf Wunsch der Parteien abgehaltenes Gericht
vgl.
Kaufgericht (I)
II
einem Patrimonialherrn oder anderen Grundherrn, der die Gerichtsbarkeit ausübt, zugeordnetes Gericht
vgl.
Patrimonialgericht
- in eben dieser maaße soll es auch in ansehung der stifter, kloͤster, staͤdte und privatgerichte im lande, in sofern dieselbe ratione ihrer, außer der bothmaͤßigkeit der aemter belegenen districte die anordnung dergleichen in die landesoͤconomie schlagenden vorrichtungen hergebracht haben, in vorkommenden faͤllen gehalten werden1768 Hagemann,PractErört. II 179Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [es ist] in ansehung der privatgerichte ... bloß die ausnahme festgesetzt worden, daß die einen [!] privatgerichtsverwalter gezahlten und von ihm unterschlagenen gelder, wenn solche noch nicht in das depositorium gekommen waren, in die sechste klasse [der Konkursforderungen] gehoͤren1797 Rabe,PreußG. IV 307Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- saͤmmtliche privat- und patrimonial-gerichte ... haben sich ... der ausübung der criminal-gerichtsbarkeit zu enthalten1825 SammlArnsberg I 16