Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatgericht

Privatgericht

, n.


I außerhalb der ordentlichen Gerichtstermine auf Wunsch der Parteien abgehaltenes Gericht
  • zue einem priuat gericht der darzue gehörigen hueberen vnnd beclagenden persohnen
    1588 Elsass/GrW. IV 111
II einem Patrimonialherrn oder anderen Grundherrn, der die Gerichtsbarkeit ausübt, zugeordnetes Gericht
  • in eben dieser maaße soll es auch in ansehung der stifter, kloͤster, staͤdte und privatgerichte im lande, in sofern dieselbe ratione ihrer, außer der bothmaͤßigkeit der aemter belegenen districte die anordnung dergleichen in die landesoͤconomie schlagenden vorrichtungen hergebracht haben, in vorkommenden faͤllen gehalten werden
    1768 Hagemann,PractErört. II 179
  • [es ist] in ansehung der privatgerichte ... bloß die ausnahme festgesetzt worden, daß die einen [!] privatgerichtsverwalter gezahlten und von ihm unterschlagenen gelder, wenn solche noch nicht in das depositorium gekommen waren, in die sechste klasse [der Konkursforderungen] gehoͤren
    1797 Rabe,PreußG. IV 307
  • saͤmmtliche privat- und patrimonial-gerichte ... haben sich ... der ausübung der criminal-gerichtsbarkeit zu enthalten
    1825 SammlArnsberg I 16